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Was bedeutet das zweite Konjunkturpaket für unsere Mandanten:

  • 1. UStG: Senkung der Mehrwertsteuer

    Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sinkt der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Satz von 7% auf 5%. Der ermäßigte Steuersatz gilt für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken. Näheres finden sie unter den folgenden links:
    https://ag-partner.eu/senkung-der-umsatzsteuer-aktuelle-informationen
    https://ag-partner.eu/sparen-sie-sich-die-3-wir-geben-ihnen-die-umsatzsteuerermaessigung-weiter

  • 2. EStG: Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

    Auf Antrag wird ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Die 30% können überschritten werden, wenn der Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen werden kann.

  • 3 .EStG: Anpassung von Vorauszahlungen

    Es wird ein neuer §110 EStG eingeführt, damit die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag kurzfristig bereits im Vorauszahlungsverfahren für 2019 berücksichtigt werden kann.

  • 4. EStG: Vorrübergehende Wiedereinführung der degressiven AfA

    Um den Investitionsreiz zu steigern, wird eine degressive AfA mit dem Faktor 2,5 und maximal 25% eingeführt. Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021. Wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibung vorliegen kann, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

  • 5. EStG: Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen

    Wenn die 3-jährige Investitionsfrist Im Jahr 2020 ausläuft, wird diese auf 4-Jahre verlängert. Die Investition kann also auch im Jahr 2021 getätigt werden.

  • 6. EStG Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Der Ermäßigungsfaktor wird von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht.

  • 7. EStG/BKKG: Einmaliger Kinderbonus

    Für jedes kindergeldberechtigte Kind können besonders hilfsbedürftige Familien mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet.

  • 8. EStG: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für 2 Jahre angehoben.

  • 9. EStG: Dienstwagenbesteuerung

    Die Kaufpreisgrenze für die 0,25%-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen wird von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben https://edlekarna.com/koupit-genericka-viagra/.

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