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Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware, Betriebs- und Anwendersoftware wurde seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft.

Um der Digitalisierung in Deutschland einen Impuls zu geben, hat das Bundesfinanzministerium jetzt festgelegt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware nur ein Jahr beträgt.

Wir gehen vorsichtig davon aus, dass Sie z.B. einen im März 2021 gekauften Computer im Jahr 2021 mit 10/12 und im Jahr 2022 mit restlichen 2/12 abschreiben können. Mutige Stimmen in der Literatur befürworten, dass z. B. der in 21 gekaufte Computer auch in 21 komplett abgeschrieben werden kann.

Die Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2020.

Die Regelung gilt für die folgenden Wirtschaftsgüter:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer
  • Desktop-Thin-Clients
  • Workstations
  • Dockingstation
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server)
  • externe Netzteile sowie Peripheriegeräte

Quelle:

BMF- Schreiben v. 26.02.2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Verarbeitung

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