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Mit dem sogenannten „Investitions-Booster“ gemäß § 7 Abs. 2 EStG profitieren Sie als Unternehmer direkt von einer verbesserten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit für neue Investitionen. Die wichtigsten Vorteile für Sie als Mandant:

  • Schnellere steuerliche Entlastung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Sie zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 anschaffen oder herstellen, können Sie die degressive Abschreibung nutzen. Der Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen AfA geltenden Prozentsatzes betragen, maximal jedoch 30 % pro Jahr. Das bedeutet, Sie können in den ersten Jahren nach der Investition einen deutlich höheren Anteil der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen als bei der linearen Abschreibung. Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig.
  • Verbesserte Liquidität: Durch die höhere Abschreibung in den Anfangsjahren sinkt Ihre Steuerlast schneller. Das verschafft Ihnen mehr finanziellen Spielraum, um weitere Investitionen zu tätigen oder laufende Kosten zu decken.
  • Investitionsentscheidungen: Die Regelung gilt für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. Sie können also gezielt in Maschinen, Fahrzeuge oder technische Anlagen investieren und die steuerlichen Vorteile optimal nutzen.
  • Kombinationsmöglichkeiten: Zusätzlich zur degressiven Abschreibung können Sie – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – auch Sonderabschreibungen, etwa nach § 7g EStG, in Anspruch nehmen. Das erhöht den steuerlichen Effekt weiter.

Für Sie als Mandant bedeutet der „Investitions-Booster“ eine attraktive Möglichkeit, Investitionen vorzuziehen und Ihre Steuerlast in den kommenden Jahren gezielt zu steuern. Damit können Sie Ihr Unternehmen finanziell stärken und zukunftsfähig aufstellen.

CategorySteuerrecht

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