Geplante Änderungen der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) – Senkung des Thesaurierungssatzes
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ermöglicht es Einzelunternehmern und Mitunternehmern, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Ziel ist es, die steuerliche Belastung thesaurierter Gewinne von Personenunternehmen an das Niveau der Kapitalgesellschaften anzugleichen und so die Eigenkapitalbildung zu fördern.
Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm“ ist eine stufenweise Senkung des Thesaurierungssteuersatzes vorgesehen. Der bisherige Steuersatz von 28,25 % wird in drei Stufen abgesenkt:
Veranlagungszeitraum (VZ) Thesaurierungssteuersatz (%)
bis 2027 28,25
2028–2029 27,00
2030–2031 26,00
ab 2032 25,00
Diese Maßnahme verfolgt das Ziel, die steuerliche Belastung von Personenunternehmen weiter an die von Kapitalgesellschaften anzugleichen und damit die Rechtsformneutralität zu stärken. Die Nachversteuerung bei späterer Entnahme thesaurierter Gewinne bleibt weiterhin mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) bestehen.
