RECHT UND STEUERN

A

Unter der Rubrik Allgemeines Zivilrecht wird die Vertretung Ihrer Interessen in verschiedensten zivilrechtlichen Bereichen verstanden. Darunter fallen die Gestaltung von Verträgen bis hin zur Geltendmachung Ihrer Forderungen und Ansprüche vor Gericht sowie deren anschließende Vollstreckung. Selbstverständlich hilft die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner Ihnen auch dabei, gegen Sie gerichtete ungerechtfertigte Forderungen und Ansprüche abzuwehren oder, sofern erforderlich, eine einvernehmliche Lösung für Sie mit dem Gläubiger im Hinblick auf den Anspruch selbst oder dessen ratenweise Tilgung zu erzielen. Dabei sind die Rechtsgebiete hier so vielfältig wie das Leben selbst.

Das Arbeitsrecht umfasst eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Inhaltlich unterscheidet man dabei zwischen dem Individualarbeitsrecht (welches das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft) und dem Kollektivarbeitsrecht (welches das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite) regelt.

Mit RA Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) als Fachanwalt für Arbeitsrecht, bietet die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner einen erfahrenen Spezialisten, der Sie in allen Rechtsfragen zum Arbeitsrecht beraten und vertreten kann.

Siehe Internationales Steuerrecht

B

Im Mittelpunkt des Bankrechts stehen die Geschäfte von Banken, die sich auf die Geschäftsverbindungen zwischen einer Bank und ihrem Kunden beziehen. Es umfasst Kerngeschäfte von Banken, etwa die Vermögensverwaltung und den Zahlungsverkehr, wie auch Kreditvergaben und Garantiegewinnung. Gesetzliche Grundlagen bilden vor allem das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) und das HGB (Handelsgesetzbuch). Weiterhin normieren viele Einzelgesetze das Rechtsverhältnis.

Das Kapitalmarktrecht beinhaltet ferner das Recht rund um die Ausgabe und den Handel von Finanzinstrumenten. Darunter versteht man im Einzelnen: Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen, etc), Schuldscheine, Derivate, Optionsrechte und alle weiteren handelbaren Papiere, deren Erwerb i.d.R. der Kapitalanlage dienen soll. Das hinter den verschiedenen Anlegungsformen stehende Kapital kann dabei sowohl ein Unternehmenswert, eine Immobilie, oder auch ein geldwerter Vorteil sein.

Mit RA Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) verfügt die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner über einen erfahrenen Ansprechpartner im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, der Sie in allen diesbezüglichen Rechtsfragen beraten und vertreten kann.

Zum Bau- und Architektenrecht gehören sowohl vertragliche Gestaltungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmer oder Architekt, als auch Verträge der Makler- und Bauträgerverordnung, Projektentwicklungs- und Projektsteuerungsverträgen, sowie von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle an der Bauausführung Beteiligten. In der Praxis kommt es dabei häufig zu Vertragsänderungen, Vertragsverletzungen, Störungen des Bauablaufs oder gar zum Baustillstand.

Mit RA Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) verfügt die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner über einen erfahrenen Ansprechpartner im Bereich Bau- und Architektenrecht, der Sie in allen diesbezüglichen Rechtsfragen beraten und vertreten kann.

Eine steuerliche Betriebsprüfung hat die Aufgabe, die seitens des Unternehmers in den Steuererklärungen erklärten Einkünfte zu überprüfen. Der zuständige Betriebsprüfer ermittelt und beurteilt dabei bedeutsame Sachverhalte hinsichtlich Steuern (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer) unter Hinzuziehen der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Betriebsprüfungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die betriebliche Sphäre dar, häufig mit finanziellen Folgen zu Lasten des Unternehmens. Grundsätzlich ist niemand vor einer solchen gefeit und meist enden sie mit einer Nachzahlung.
Es ist in der Regel zweckdienlich, eine Betriebsprüfung durch einen Steuerberater oder einen im Steuerrecht versierten Anwalt begleiten zu lassen. In jedem Fall ist ein solcher jedoch hinzuzuziehen, sobald während einer Betriebsprüfung ein strafrechtlicher Vorbehalt angesprochen wird oder die Steuerfahndung eingeleitet wird.

Ihre erfahrenen Ansprechpartner bei Ahlbory, Garbe & Partner in diesem Bereich sind: Diplom Volkswirt und Steuerberater Ihnke Würtenberg und Steuerberater Peter Steinke.

Bei Unternehmen gibt es von der Existenzgründung bis hin zur Firmenübergabe oder Firmenübernahme erfahrungsgemäß großen Beratungsbedarf. Viele betriebswirtschaftliche Fragen lassen sich dabei aus den Kernprozessen heraus beantworten, denn sie sind eng mit dem Kerngeschäft, wie z. B. dem Rechnungswesen, verzahnt. Die Beantwortung anderer bedarf langwieriger Erfahrung und einer systematischen Auseinandersetzung mit der Problematik.

Die Partner der Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner sind allesamt erfahrene Spezialisten in ihren Tätigkeitsbereichen. Durch eine professionelle Bündelung der Kompetenzen und Kenntnisse durch routinierte Zusammenarbeit wird die Beratungsqualität in besonderem Maße gestärkt und das Ergebnis optimiert.

Eine Handelsbilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögenswerten und Schulden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung. Eine Steuerbilanz dient der Errechnung des Betriebsvermögens unter Beachtung steuerrechtlicher Grundsätze. Dazu gehört insbesondere das Einkommensteuergesetz. Mittels einer Steuerbilanz wird der steuerliche Gewinn eines Unternehmens ermittelt sklep.
Dabei kann ein Unternehmer fakultativ Einheitsbilanz oder Handels- und Steuerbilanz getrennt voneinander aufstellen. Da die Bilanzierung unterschiedliche Funktionen zu erfüllen hat (Informationsfunktion, Gewinnbemessungsfunktion, u.w.) handelt es sich bei der Bilanzierung um eine hoch komplexe Aufgabenstellung.

Ihre erfahrenen Ansprechpartner bei Ahlbory, Garbe & Partner in diesem Bereich sind: Diplom Volkswirt und Steuerberater Ihnke WürtenbergSteuerberater und Rechtsanwalt Lars Ahlbory, LLM (Brüssel) und Steuerberater Peter Steinke.

Abgesehen von den Erfordernissen der Selbstinformation, muss jeder Selbstständige, egal ob Freiberufler oder AG, gegenüber dem Finanzamt seine Einkünfte und Ausgaben glaubhaft darstellen können. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Einnahmeüberschussrechnung genügt oder eine Bilanz angefertigt werden muss.
Eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode. Unter Gegenüberstellung von Zuflüssen und Abflüssen ergibt sich der zu versteuernde Gewinn in Höhe des Differenzbetrages. Ein derartiges Vorgehen bietet sich in erster Linie für Kleingewerbetreibende und Freiberufler an.
Beim Erreichen gewisser Umsatzgrenzen oder dem Führen einer bestimmten Rechtsform wird hingegen die Bilanzierung obligat. Dabei werden Aktiva und Passiva gegenübergestellt und in differenten Konten geführt. Eine Bilanz mit doppelter Buchführung ist regelmäßig deutlich aufwändiger als die EÜR. Allerdings kann je nach Firmengröße und Gegenstand des Geschäfts eine Bilanzierung auch für jene nützlich sein, die dem Gesetze nach noch keine Bücher führen müssten, die dem Handelsbrauch entsprechen, wofür die Buchführung als solche standardmäßig über DATEV ermittelt wird.

Ihre erfahrenen Ansprechpartner bei Ahlbory, Garbe & Partner in diesem Bereich sind: Diplom Volkswirt und Steuerberater Ihnke WürtenbergSteuerberater und Rechtsanwalt Lars Ahlbory, LLM (Brüssel) und Steuerberater Peter Steinke.

C – E

Einkauf, Produktion und Vertrieb: Commercial beschreibt das operative  Geschäft eines Mandanten. Die zunehmende Globalisierung der Märkte, ihre Chancen und Herausforderungen, muss aufmerksam verfolgt und begleitet werden. Umso wichtiger ist es, z.B. bei der Erschließung eines neuen Marktes einen in Rechtsdingen erfahrenen Partner an der Seite zu haben, der Sie bei der Entwicklung Ihres Unternehmens zuverlässig und fachkundig betreut.

Zu den langjährigen Mandanten der Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner zählen Industrie- und Handelsunternehmen aus vielen Branchen der nationalen und internationalen Wirtschaft. Profitieren auch Sie von dieser Expertise!
Ihr persönlicher Ansprechpartner im Bereich Commercial ist:
RA und STB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel).

Die DATEV eG wurde am 14. Februar 1966 von 65 Steuerbevollmächtigten im Kammerbezirk Nürnberg gegründet, um die Buchführung ihrer Mandanten mit Hilfe der EDV zu erledigen. Mittlerweile wird die Software für Finanzbuchführung, Gehaltsabrechnungen, Datendistribution und Informationsbereitstellung, Sicherheitsdienstleistungen, Consulting, Wirtschaftsprüfung, Rechtsanwälte, Kommunen und kommunale Betriebe eingesetzt.

 

Der Fortschritt im Bereich der IT hat hier gravierende Auswirkungen. Elektronische Bankbuchführung bedeutet z.B. heute, dass anhand der Überweisungen, welche sich auf dem Bankkonto ablesen lassen, Buchungssätze von der DATEV-Software automatsch generiert, vorgeschlagen werden und durch die Buchhalter/In nur noch bestätigt werden müssen.

Mit dem Erbfall tritt der einzelne Erbe (Alleinerbe) bzw. mehrere Miterben (Erbengemeinschaft) automatisch und ohne weiteres Zutun in die rechtlichen Fußstapfen des Erblassers. Dabei gehen allerdings nicht nur alle Rechte, sondern auch die Pflichten des Erblassers auf den/die Erben über. Das bedeutet, dass die Erben sowohl das Vermögen, bestehende Verträge aber auch sämtliche Schulden des Verstorbenen übernehmen.

Bei Ahlbory, Garbe & Partner besitzt RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) besondere Expertise im Bereich Erbrecht. Er berät und vertritt Sie gerne in allen das Erbe betreffenden Themenbereichen.

Bei Ahlbory, Garbe & Partner steht Ihr Unternehmen im Fokus und das bereits ab der Geschäftsidee. Als erfahrener Partner im Bereich der Existenzgründung begeleitet Sie Ihr persönlicher Ansprechpartner vom bloßen Interesse an einer Unternehmensgründung bis hin zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs.
Zugegeben: Es ist kein Kinderspiel, ein Unternehmen von der Idee an aufzubauen, ein wirksames Unternehmenskonzept zu entwickeln und sich gegenüber Konkurrenten zu behaupten. Mit einem erfahrenen Partner und einem rechtlich und betriebswirtschaftlich abgesichertem Konzept ist das allerdings erheblich leichter.

RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) hat sich bereits vor Jahren in leitender Funktion für die Wirtschaftsjunioren Köln engagiert und die Projekte „Gründerstammtisch“ und „Gründerleitfaden“ betreut. Er hält ferner Vorträge zum Thema Existenzgründung und bringt die dabei notwendigen steuerlichen und rechtlichen Kenntnisse mit.

F – G

Ein Teilbereich der Finanzwirtschaft eines Unternehmens wird als Finanzierung bezeichnet. Gemeint sind damit alle Prozesse zur Bereitstellung und Rückzahlung der finanziellen Mittel, die für Investitionen benötigt werden. Das schließt sowohl Maßnahmen zur Beschaffung und Rückzahlung, aber auch die damit einhergehende Gestaltung der Beziehungen zwischen Unternehmen und Kapitalgebern ein.
In vielen Unternehmen wird die erhebliche Bedeutung der Finanzierung noch verkannt. Dabei bestehen Unternehmen grundsätzlich aus zwei Leistungssphären: Aus einem leistungswirtschaftlichen Bereich, der entwickelt, produziert, und verkauft; zum anderen aus dem finanzwirtschaftlichen Bereich, der den leistungswirtschaftlichen finanzieren sollte ohne Abhängigkeitsverhältnisse einzugehen.
Die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner hat dieses Problem erkannt und unterstützt Sie dabei, ein sinnvolles und strategisches Finanzierungs- und Anlagenmanagement aufzubauen und auf Dauer sicherzustellen.
Ihre erfahrenen Ansprechpartner bei Ahlbory, Garbe & Partner in diesem Bereich sind: Diplom Volkswirt und Steuerberater Ihnke WürtenbergSteuerberater und Rechtsanwalt Lars Ahlbory, LLM (Brüssel) und Rechtsanwalt Niels Garbe, LLM (Aberdeen).

Ist das Ziel der beabsichtigten Gesellschaft, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verfolgen, besteht die Möglichkeit zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins (g.e.V.) oder einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Diese Rechtsformwahl hat –sofern sie den Anforderungen der Abgabenordnung genügt- steuerbegünstigende Wirkungen, die sich für Sie lohnen können.
Die individuellen Interessen der Gesellschafter, bzw. den Vereinsmitgliedern einerseits und die Anforderungen des Finanzamts zur Erreichung des steuerbegünstigten Status andererseits, müssen jedoch sinnvoll zusammengeführt werden. Arbeitet man hier nicht genau genug, büßen die Gesellschafter an Handlungsspielraum ein oder die Gesellschaft unterliegt -nach Aberkennung des gemeinnützigen Charakters- den normalen steuerrechtlichen Regelungen.
Mit RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) bündelt die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner sowohl die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Steuern und Recht und bietet ferner auch einschlägige Erfahrungen im Bereich Personen- und Kapitalgesellschaften. Er berät Sie gerne, wie Sie mit Ihrer Gesellschaft den finanzamtlichen Anforderungen der Gemeinnützigkeit genügen, die gemeinnützige Gesellschaft gründen und dadurch von den steuerlichen Vorteilen profitieren können.

Das deutsche Gesellschaftsrecht bietet Unternehmen eine breite Palette möglicher Rechtsformen, sich entsprechend der eigenen Bedürfnisse zu organisieren und entsprechend am Markt zu präsentieren. Zu den bekanntesten nationalen Personengesellschaften zählen die Partnerschaftsgesellschaft, die GbR, die OHG, die KG und die GmbH & Co KG sowie bei den Kapitalgesellschaften die Aktiengesellschaft und die GmbH.
Sowohl die Auswahl der geeigneten Gesellschaftsform, als auch deren Gründung und Ingangsetzung sollte überlegt sein und professionell umgesetzt werden. Mit RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) bündelt die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner sowohl die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Steuern und Recht und bietet ferner auch einschlägige Erfahrungen im Bereich Personen- und Kapitalgesellschaften.

H – I

Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) statuiert Regelungen, die sowohl Verbrauchern, als auch unerfahrenen Geschäftsleuten hinsichtlich Beweislastverteilung und Haftungstatbeständen zugute kommen. Der deutsche Gesetzgeber nimmt jedoch bei einem Kaufmann (oder einer Gesellschaft) an, dass er über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine derartige Privilegierung nicht benötigt. So beinhaltet das Handelsgesetzbuch (HGB) zahlreiche Ausnahmen und Haftungsverschärfungen gegnüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Fallstricke gilt es zu erkennen, um sich als Unternehmer rechtssicher im Geschäftsverkehr bewegen zu können.

Mit RA und StB Lars Ahlbory, LLM (Brüssel) übernimmt die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner seit vielen Jahren die Beratung und Vertretung von Mandanten im Bereich des Handelsrechts sklep.

Verträge sicher gestalten, Geschäfte absichern und damit Ihre Liquidität fördern:
Ein professionelles Forderungsmanagement betrachtet den Prozess von der Vertragsgestaltung, über die Bonitätsprüfung, bis zum Inkasso als Ganzes. Die Optimierung des Forderungsmanagements wird zunehmend zum kritischen Erfolgsfaktor. Denn Forderungen binden Kapital; sie müssen finanziert werden. Ein hoher Forderungsbestand verschlechtert deshalb die Bilanzkennziffern und beinhaltet mehr oder minder hohe Ausfallrisiken.

Die Partner der Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner sind allesamt erfahrene Spezialisten in ihren Tätigkeitsbereichen. Durch eine professionelle Bündelung der Kompetenzen und Kenntnisse durch routinierte Zusammenarbeit wird die Beratungsqualität in besonderem Maße gestärkt und das Ergebnis optimiert.

Das internationale Steuerrecht befasst sich als Spezialgebiet des Steuerrechts mit den steuerrechtlichen Problemen, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auftauchen können. Sowohl ein Einzelkaufmann, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft werden vor die Aufgabe gestellt, diese Probleme wirtschaftlich sinnvoll und in rechtmäßigem Rahmen zu lösen und den steuerrechtlichen Anforderungen, die an ein multinational tätiges Unternehmen gestellt werden, gerecht zu werden.
Hierbei geht es beispielsweise um das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), oder korrekt bezeichnet um das das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Mittels völkerrechtlichen Verträgen zwischen zwei Staaten soll vermieden werden, dass Unternehmen, die in diesen zwei Staaten mit Gewinnabsicht tätig sind, doppelt besteuert werden. Darüber hinaus bestehen Abkommen auf dem Gebiet der Amtshilfe und des Austausches von Auskünften. Diese treten vor allem vor dem Hintergrund der Diskussion über Steueroasen, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung immer weiter in den Fokus der Öffentlichkeit.
Darüber hinaus geht es um Verrechnungspreise. Darunter versteht man diejenigen Preise, die zwischen verschiedenen grenzüberschreitenden Transaktionen eines Unternehmens oder zwischen verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns für innerbetrieblich ausgetauschte Güter und Dienstleistungen (z espanolfarm.com.B. Warenlieferungen, Lizenzen oder Darlehen) verrechnet werden und zu Gewinnallokationen führen können.

Bei Ahlbory, Garbe & Partner sind sowohl Dipl. Volkswirt und StB Ihnke WürtenbergRA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) und auch StB Peter Steinke Ihre geeigneten Partner für internationales Steuerrecht. Durch gezielten Einsatz personeller Ressourcen innerhalb der Kanzlei kann auch bei komplizierten Sachverhalten eine geeignete Lösung für Sie gefunden werden.

Die ständig wachsende Branche der Informationstechnologie sorgt dafür, dass sich auch das IT-Recht weiterentwickelt. Als Querschnittsmaterie relevanter Hauptrechtsgebiete erstreckt sich das IT-Recht auf:
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
2. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien,
3. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien,
4. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
5. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung

Im Bereich des IT-Rechts sind bei Ahlbory, Garbe & Partner für Sie tätig: RA und StB Lars Ahlbory, LLM (Brüssel) und Niels Garbe, LLM (Aberdeen)

K – L

Verschärfte Auflagen für elektronische Kassensysteme

ab dem 01. Januar 2020

Bargeld-intensive Branchen, wie Gastronomie oder Einzelhandel sind verstärkt in den Fokus der Finanzprüfer gerückt. Doch auch andere Branchen, wie zum Beispiel Food Trucks, Handwerker oder Friseure benötigen eine finanzkonforme Registrierkasse.

 

I) Registrierungspflicht

Ab dem 01. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden.
Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 01. Januar 2020 angeschafft haben, gilt hierfür eine Frist bis zum 31. Januar 2020.
Die Meldung an das Finanzamt ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordruckes möglich.
(Inhalt dieser Meldung umfasst u.a. die Steuernummer des Unternehmens, Art des Aufzeichnungssystems, Standort und Anzahl der verwendeten Systeme, die Seriennummer sowie das Datum der Anschaffung.)
Dieser Vordruck steht derzeit leider noch nicht zur Verfügung.
Eine Meldung ist deshalb noch nicht möglich. Sobald der Vordruck veröffentlicht wurde, werden wir Sie darüber informieren (siehe auch: kassensystemevergleich.de)

 

II) Kassennachschauen; Aufbewahrungspflichten

Es werden seit dem 01. Januar 2018 Kassennachschauen durchgeführt. Dabei wird überprüft, ob Unternehmen ihre Registrierkassen ordnungsgemäß verwenden und die Kassensturzfähigkeit gegeben ist.
Solche Betriebsprüfungen werden während der gewöhnlichen Geschäfts- und Arbeitszeiten und ohne Vorankündigung durchgeführt. Die Nachschau berechtigt nicht zu einer umfassenden Durchsuchung der Geschäftsräume, sie bezieht sich lediglich auf den Bereich der Kassen als Gegenstand der Prüfung.
Der Inhaber oder Geschäftsführer muss zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich vor Ort sein; ein Verantwortlicher für das Kassensystem muss den Zugang ermöglichen.

Fallen dem Prüfer bei der Kassennachschau Unregelmäßigkeiten auf, kann er sofort, also ohne gesonderte Prüfungsanordnung und  ohne Fristsetzung,  zu einer regulären Betriebsprüfung übergehen. Diese erstreckt sich dann auf alle betrieblichen Unterlagen, elektronischen Daten und Steuerarten. Auf den Übergang zur regulären Betriebsprüfung muss vom Prüfer allerdings schriftlich hingewiesen werden.

Die Aufbewahrungsfrist für die oben genannten elektronischen Daten beträgt 10 Jahre, innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Daten jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein. Sie sollten so in einem elektronischen Journal gespeichert sein, dass nachträgliche Veränderungen unmöglich sind (z.B. Sicherung mit fortlaufender Transaktionsnummer).
Darüber hinaus sind Protokolle über die erstmalige Einrichtung des elektronischen Aufzeichnungssystems, Handbücher und Bedienungs- / Programmierungsanleitungen aufzubewahren.

 

III) Fehlervermeidung bei elektronischer Registrierkasse

Die Erfassung von Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse ist dann fehlerhaft, wenn Kassenabschlussbelege (sogenannte „Z-Bons“) fehlen oder wenn Stornierungen in den Z-Bons nicht ausgewiesen werden, sondern nur die Differenz ersichtlich ist. Werden Retouren oder Storni unmittelbar von den Einnahmen abgezogen, liegt ein schwerer formeller Fehler vor, der eine Schätzung der Einnahmen zur Folge haben kann.

Achten Sie bitte auch hier auf Vollständigkeit.

 

IV) Pflicht zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

Zudem möchten wir Sie darüber informieren, dass zum 01.01.2020 elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet und zertifiziert sein müssen. Diese umfasst ein Sicherheitsmodul, das alle Kasseneingaben protokolliert und eine einheitliche externe Schnittstelle, durch die jederzeit und überprüfbar Daten ausgelesen und ausgewertet werden können.

Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und die den Regelungen der Aufbewahrung digitaler Unterlagen entsprechen, aber nicht umgerüstet werden können, gilt eine Übergangsfrist zur Anschaffung eines neuen Systems bis zum 31.12.2022.

 

V) Belegausgabepflicht

Registrierkassen müssen in der Lage sein, für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg auszustellen, entweder elektronisch oder in Papierform. Dazu wird die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt und gilt ab dem 01.01.2020.
Der Beleg muss in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erteilt werden. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg mitzunehmen.
In manchen Fällen kann beim zuständigen Finanzamt aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit ein Antrag auf Verzicht der Belegausgabepflicht beantragt werden. Diese Genehmigungen liegen im Ermessen des Finanzamtes und kommen vor allem für Einzelhandelsunternehmen in Betracht, die an eine Vielzahl von Personen Waren von geringem Wert verkaufen (z.B. Bäcker).

 

VI) offene Ladenkassen; Einzelaufzeichnungspflicht 

Es ist auch zulässig, eine offene Ladenkasse zu führen; die Pflicht, ein elektronisches System zu nutzen, besteht nicht.
Doch die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Kassenführung sind mit hohem Aufwand verbunden:
Jedes einzelne Handelsgeschäft muss mit ausreichender Bezeichnung aufgezeichnet werden.
Ist eine Einzelaufzeichnung nicht zumutbar, müssen die Bareinnahmen anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Dieser muss vollständig und auf Richtigkeit überprüfbar sein.
Bei Warenverkäufen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen ist in der Regel eine Einzelaufzeichnung erforderlich. Die o.g. Ausnahme kann auch bei Dienstleistungen angewendet werden, wenn eine Einzelaufzeichnung nicht zumutbar ist (die Dauer der Dienstleistung ist sehr kurz bemessen). Im Regelfall ist bei Dienstleistungen stets eine Einzelaufzeichnung erforderlich.

Für die Anfertigung des Kassenberichts ist der gesamte geschäftliche Bargeldbestand unabhängig vom Aufbewahrungsort (Tresor, Kellnerbörse, Portokasse,…) täglich zu zählen.
Bei mehreren Kassen müssen die Kassenberichte einzeln und der Bargeldbestand der jeweiligen Kasse zuordenbar sein.
Rundungen und Schätzungen sind unzulässig.
Wird ein Zählprotokoll erstellt, das als zusätzlicher Nachweis der vollständigen Ermittlung der Einnahmen dient, so ist dieses ebenfalls aufzubewahren. Ausgaben, Einnahmen, Entnahmen und Einlagen sind durch Belege nachzuweisen.

Mit Standardsoftware (z.B. Office-Programmen) erstellte EXCEL-Tabellen entsprechen nicht dem Grundsatz der Unveränderbarkeit und werden nicht anerkannt.

 

VII) Inhalte jeder Einzelaufzeichnung

Die Grundaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar zu der Entstehung des jeweiligen Geschäftsvorfalles aufzuzeichnen sind:

  • die/der verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel/Dienstleistung
  • der endgültige Einzelverkaufspreis
  • der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag
  • vereinbarte Preisminderungen
  • die Zahlungsart
  • das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes
  • die verkaufte Menge bzw. Anzahl sowie
  • der Name des Vertragspartners kamagra gdje kupiti.

 

VIII) Sanktionierung von Verstößen

Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000,- Euro geahndet werden, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.

Probleme und Schwierigkeiten bei der Vertragsgestaltung oder bei Gewährleistungsansprüchen können gerade im Handelsverkehr auch über nationale Grenzen hinweg auftreten. Fragen stellen sich, wie z pharmacieinde.com.B.: Welche nationale Gesetzesgebung findet Anwendung? Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig?

Solche und ähnliche Fragen werden seit dem 11. April 1980 größtenteils durch das UN-Kaufrecht, den United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) beantwortet. Wie im deutschen Recht hat auch im internationalen Kaufrecht der Verbraucherschutz Einzug gehalten. Deshalb ist auch hier die Unterscheidung zwischen C2C, B2C und B2B-Geschäften sinnvoll.

Bei Ahlbory, Garbe & Partner berät und vertritt Sie RA und StB. Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) oder RA Niels Garbe LLM. (Aberdeen) im Bereich des internationalen Kaufrechts, sowohl bei gewerblichen, als auch bei privatrechtlichen Fragestellungen.

Der Kaufvertrag inkl. AGB, kaufrechtliche Gewährleistung, Umtausch und Reklamation, Garantie, beinhaltet die verschiedenen Facetten des Kaufrechts. Während das deutsche Kaufrecht für Privatleute (C2C oder B2C-Geschäfte) nahezu ausschließlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, statuiert das Handelsgesetzbuch (HGB) zahlreiche verschärfende Normen für Geschäftsleute (B2B-Geschäfte).

B2C bedeutet „Business to Consumer“, also Geschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Hier nimmt das Gesetz an, der Verbraucher bewege sich etwas unsicherer auf dem Gebiet der Rechtsmaterie und müsse deshalb besonders geschützt werden kamagra gdje kupiti. Dazu bestehen beispielsweise ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen oder besondere Regelungen zur AGB-Kontrolle. Der Unternehmer hingegen ist durch das Gesetz weniger geschützt. Ihn treffen die zugunsten der Verbraucher vorgeschriebenen Hinweispflichten und gesetzlichen Bestimmungen.

B2B steht dabei für „Business to Business“ und bezeichnet Handelsgeschäfte, die zwischen zwei Unternehmern geschlossen und abgewickelt werden. Unternehmern und v.a. Kaufleuten wird im deutschen Rechtssystem eine gewisse Rechtskenntnis unterstellt. Diese Annahme vorausgesetzt rechtfertigt letztlich das Handelsgesetzbuch, eine „FSK 18-Version“ des normalen Kaufrechts mit schärferen Regelungen und Bestimmungen.

Bei Ahlbory, Garbe & Partner sind im Bereich des nationalen Kaufrechts für Sie tätig: RA und StB Lars Ahlbory, LLM.(Brüssel) und RA Niels Garbe, LLM. (Aberdeen).

Wer liebt sie nicht?
Köln, die wunderschöne Stadt am Rhein !

Karneval, der FC, Klüngel, die Herzlichkeit und noch viel mehr…

Aus diesem Grund vermietet manch einer ein Zimmer, ein Appartement oder eine Wohnung, gerne über beliebte Internet-Plattformen wie z.B. AirBnB, um anderen Menschen die Möglichkeit zu bieten, sich selbst davon überzeugen zu können.
Für diese Übernachtungen, vorausgesetzt sie dienen touristischen und nicht beruflichen Zwecken, verlangt die Stadt Köln eine Kulturförderabgabe, die sich nach den Einnahmen aus der Vermietung berechnet.

Diese Einnahmen musste der Vermieter bisher der Stadt mitteilen und bekam daraufhin einen Bescheid mit der Höhe der zu zahlenden Abgabe zugeschickt conselho.

Doch was ist neu ab 2020?

Ab dem 01.01.2020 muss der Vermieter die Höhe der Abgabe selbst berechnen, sie bei der Stadt Köln anmelden und dann bezahlen. Ohne Bescheid. Ohne weitere Zahlungsaufforderung.

Das heißt praktisch für Sie:

  • Sie ermitteln Ihre touristisch bedingten Einnahmen für das erste Kalendervierteljahr (01.01.- 31.03.2020)
  • Sie berechnen die Höhe der Kulturförderabgabe selbst, indem Sie den Wert mit 5% multiplizieren
  • Sie melden diese bis spätestens zum 15. des Folgemonats bei der Stadt Köln an (hier: 15. April 2020)
  • Sie zahlen die Kulturförderabgabe bis zum 30. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (hier: 30. April 2020)
  • Sollten Ihnen im Nachhinein Fehler bei der Berechnung auffallen, können sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung Widerspruch einlegen

Weiterführende Informationen sowie Vordrucke zur Steueranmeldung finden Sie auf der Homepage der Stadt Köln:

https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/finanzen/kulturfoerderabgabe

Gern stehen wir Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung!

Gute Mitarbeiter sind die Seele eines Unternehmens und ein essentieller Erfolgsfaktor. Mit deren Eintritt in das Unternehmen sind aber auch zahlreiche formelle Dinge zu beachten pharmacieinde.com. So gehen mit Lohnzahlungen nicht nur Fragen der Zahlungsabwicklung, sondern auch mannigfaltige Meldepflichten einher, die es zu befolgen gilt.

Empfehlenswert ist deshalb gerade für kleinere und mittelständige Unternehmen, die Lohnbuchhaltung in professionelle Hände zu geben. Es bietet sich an, Ihrem Steuerberater neben der klassischen Buchführung auch die Lohnbuchhaltung zu übertragen.

Ihre erfahrene Ansprechpartnerin bei Ahlbory, Garbe & Partner in diesem Bereich ist: Steuerberaterin und Diplom-Kauffrau Lana Gorilisvili.

M – O

Im Mietrecht geht es vornehmlich darum, einen fairen Ausgleich der Interessen des Mieters und des Vermieters herzustellen. Es spielt jedoch auch eine zentrale Rolle für die Funktionsfähigkeit von Wohnungsmärkten und soll auch für eine zukunftsfähige Fortentwicklung der Wohnungsbestände sorgen.

Mit der Aufhebung des Verbots der Verwertungskündigung in den neuen Ländern durch das Gesetz vom 31.3.2004 gilt nun im gesamten Bundesgebiet ein einheitliches Mietrecht.

In diesem Rechtsgebiet können verständlicherweise Probleme sowohl auf Vermieterseite, als auch auf Mieterseite entstehen, die es zu bewältigen gilt. RA Niels Garbe, LLM (Aberdeen) von Ahlbory, Garbe & Partner kennt beide Seiten und setzt sich zuverlässig und kompetent für die jeweiligen Belange seiner Mandanten ein.

Das Steuerrecht umfasst die Festsetzung und Erhebung von Steuern. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Steuerrecht im engeren Sinne (die Steuergesetze) und dem Steuerrecht im weiteren Sinne, welches auch Gesetze für die Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit umfasst sklep. Einem Mythos zufolge sollten mehr als 60% der weltweiten Steuerliteratur in Deutsch verfasst worden sein. Auch wenn diese These mittlerweile widerlegt wurde, bleiben Bestimmungen, verteilt auf etwa 1700 Paragrafen, die es zu kennen und zu beachten gilt.

Bei Ahlbory, Garbe & Partner unterstützt und berät Sie Ihr persönlicher Ansprechpartner gerne bei allen steuerrechtlichen Fragestellungen und Problemen. Zum Klientel gehören dabei sowohl Personen- und Kapitalgesellschaften, als auch Freiberufler. Der Leistungsumfang reicht von der jährlichen Steuererklärung, über die betriebswirtschaftliche Gestaltungsberatung, bis hin zum Außensteuerrecht und dem Sanierungssteuerrecht.

Gerne können Sie sich bei Bedarf auch direkt an einen der Partner wenden, die sich mit dem nationalen Steuerrecht beschäftigen:
Dipl. Volkswirt und StB Ihnke Johannes Würtenberg
RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel)
oder auch StB Peter Steinke.

Das Internet-Kaufrecht, oder auch E-Commerce genannt, ist gekennzeichnet durch eine klare rechtliche Trennung von Verbraucher- bzw. Fernabsatzrecht und Handelskauf. Im Zuge des wachsenden Onlinemarkts gewinnt dieses Rechtsgebiet zunehmend an Bedeutung und rechtlichem Umfang.

Gegenüber Verbrauchern gelten dabei umfangreiche Belehrungspflichten und besondere Schutzrechte. So entwickelte die Rechtsprechung schon früh ein AGB- und Fernabsatzrecht zum Verbraucherschutz. Mit der Schuldrechtsreform von 2002 wurden diese dann auch seitens des Gesetzgebers in das BGB eingegliedert.

Für B2B-Geschäfte hingegen gelten derartige Regelungen zur AGB-Kontrolle nur eingeschränkt. Auch finden sich weitere Besonderheiten, die es zu kennen und beachten gilt.

Für alle Fragen zum Online-Kaufrecht inklusive der Implementierung gesetzlicher Regelungen in Ihren Onlinehandel, steht Ihnen bei Ahlbory, Garbe & Partner als erfahrener Ansprechpartner in diesem Rechtsgebiet RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) zur Verfügung.

P – T

Während das traditionelle Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung) vordergründig die Vergangenheit beleuchtet, bietet die Planungsrechnung einen zukunftsbezogenen Ansatz, um künftige betriebliche Entscheidungen quantitativ vorzubereiten und ist damit als Prognose-Rechnung zu verstehen.

Die erforderlichen Daten zur Planungsrechnung werden u.a. aus der Buchführung und der Kosten- und der Leistungsrechnung gewonnen. Erfahrungsgemäß ist es für viele Unternehmer schwierig, in sich konsistente Planungen zu erstellen oder Umsätze eines Produktes zu schätzen. Solche Anforderungen ergeben sich in aller Regel bei Finanzierungsvorhaben, Unternehmensgründung, oder bei einem Unternehmenskauf.

Die Partner der Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner sind allesamt erfahrene Spezialisten in ihren Tätigkeitsbereichen. Eine von Ihnen benötigte Planungsrechnung kann somit auch fachübergreifend beleuchtet werden. Denn durch eine professionelle Bündelung der Kompetenzen und Kenntnisse durch routinierte Zusammenarbeit wird die Beratungsqualität in besonderem Maße gestärkt und das Ergebnis optimiert. Überzeugen Sie sich selbst sklep.

Ihr erfahrener Ansprechpartner bei Ahlbory, Garbe & Partner in diesem Bereich ist: Diplom Volkswirt und Steuerberater Ihnke Würtenberg.

Verschärfte Auflagen im Steuerrecht für Sachbezüge und der 44-Euro-Freigrenze ab 2020

Oftmals möchten Unternehmen ihren Angestellten etwas Gutes tun und vergeben Gutscheine oder Prepaidkarten mit einem bestimmten Geldbetrag.
Darunter fallen auch die beliebten Tankgutscheine.

Die gute Nachricht vorweg: Die 44-Euro-Freigrenze (inkl. MwSt.)  bleibt bestehen.

Allerdings hat der Gesetzgeber den Sachlohnbegriff zum 01.01.2020 neu geregelt und enger abgesteckt. So sollen Sachbezüge klarer von Geldleistungen unterschieden werden. Der Bundesrat hat der Neuregelung des Paragrafen 8 des Einkommensteuergesetzes (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG) am 29. November zugestimmt.

Was bleibt ab 2020 weiter erlaubt?

Gutscheine und Geldkarten bleiben unter bestimmten Voraussetzungen weiter begünstigt:

Für den Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler wie zB. bei einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder einer bestimmten Tankstelle.

Auch Centergutscheine und City-Cards stellen weiterhin einen Sachbezug dar.

Wichtig ist:
Die Karten dürfen nur in Deutschland eingesetzt werden und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Was ist neu? Was ändert sich?

Folgende Leistungen betrachtet der Gesetzgeber ab dem 01.01.2020 als reine Geldleistung und führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn:

Zweckgebundene Geldleistungen
Der Arbeitgeber gibt seinem Mitarbeiter Geld, damit dieser sich etwas zuvor Festgelegtes kaufen kann

Nachträgliche Kostenerstattung
Ein Mitarbeiter kauft etwas oder tankt und lässt sich im Nachhinein bei Vorlage der entsprechenden Quittung das Geld erstatten

Geldersatzleistungen
wie Kreditkarten, Tankkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag laufen und nicht zweckgebunden sind (z.B. kauft der Arbeitnehmer an der Tankstelle Waren statt Kraftstoff)

Gutscheine und Geldkarten
mit denen man auch Geld abheben kann, werden fortan als reine Bargeldleistung betrachtet

Prepaidkarten
Mit IBAN, also mit einem eigenen Konto oder Paypal-Funktion

Die Neuregelung tritt ab dem 01.01.2020 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Sachbezüge sind nicht betroffen.
Bisher gewähren viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern gegen Vorlage von Belegen oder Quittungen die 44 Euro cialis belgique prix.
Wer weiterhin lohn- und sozialversicherungsfreie Vorteile bieten will, sollte seinen Mitarbeitern diese in anderer Form gewähren.

Bleiben Sie auf der sicheren Seite:
Geben Sie nur noch Tankkarten aus, die zweckgebunden sind!

Obgleich die Bedeutung von Unternehmenssanierungen, Restrukturierungen und Insolvenzen in Deutschland jahrelang stetig zugenommen hat und nun auf einem hohen Level angekommen ist, lässt sich in Deutschland kein eigenständiges „Sanierungssteuergesetz“ finden, das alle relevante Tatbestände umfassend regelt.

So gilt es vielmehr, die mannigfaltigen Optionen in Bezug auf leistungswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche und strukturelle Sanierung nach relevanten Tatbestandsmerkmalen darauf hin zu überprüfen, ob sie steuerrechtliche Auswirkungen auslösen.

Insbesondere die ertragsteuerlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes, aber auch die Vorschriften des Umwandlungssteuerrechts, sind zu beachten, um die Sanierungsmaßnahmen steuerlich abzusichern.

Mit Dipl. Volkswirt und StB Ihnke Würtenberg kann die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner Ihnen einen Weggefährten anbieten, der sich in jahrelanger Erfahrung im Bereich der Unternehmenssanierung bewährt hat und nun an dem Fachberater für Unternehmenssanierung arbeitet.
Als Steuerberater kennt er zudem die relevanten steuerrechtlichen Vorschriften und weiß diese anzuwenden.

Strafrechtliche Vorwürfe aus dem Bereich Steuern werden nach den Vorkommnissen (Steuer-CDs, spektakuläre Einzelfälle) wohl nicht mehr unterschätzt. Bei Ahlbory, Garbe & Partner erhalten Sie deshalb eine maßgeschneiderte Beratung und Vertretung unter Einbeziehung jeglicher Aspekte der Strafverteidigung unter Betrachtung der steuerlichen Schwerpunkte Ihres Falles.

Insbesondere sei in diesem Zusammenhang die strafbefreiende Selbstanzeige herausgestellt. Seit dem 01.01.2015 ist diese novellierten Regelungen unterworfen, existiert grundsätzlich aber weiterhin. So kann eine Steuerhinterziehung bis zu einem Hinterziehungsvolumen von 25.000 Euro straffrei sein und im Falle von höheren Beträgen, nach Zahlung eines entsprechenden Zuschlags von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Die Option zur Selbstanzeige steht Ihnen nach wie vor zu, jedoch nur bis der Steuerfahnder bei Ihnen klingelt. Sie muss also rechtzeitig vorgenommen werden.

Als Spezialist berät Sie bei Ahlbory, Garbe & Partner RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) und vertritt Sie in finanzgerichtlichen Angelegenheiten bei unvermeidbaren Ermittlungs- und Strafverfahren und sorgt daraufhin auch präventiv für die Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen.

Sie wünschen sich, dass Ihr Vermögen im Sterbefall in eine Stiftung übergeht? Oder Sie möchten sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und überlegen, ob Sie mit Ihrem Vermögen eine Stiftung errichten sollen pharmacieinde.com?

Auch wenn rund zwei Drittel der Stifter in Deutschland Privatpersonen sind, betätigen sich auch Organisationen als Stifter.

Dieser Schritt sollte allerdings gut überlegt sein. –Denn wer eine Stiftung errichtet, trennt sich für immer von seinem Vermögen. Die der Stiftung übertragenen Einlagen werden fortan sicher und gewinnbringend angelegt und die so erwirtschafteten Überschüsse für den gemeinnützigen Zweck ausgegeben. Dabei muss das gestiftete Vermögen selbst als Grundkapital erhalten bleiben, kann also nicht wieder ausgezahlt werden. Denn eine Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht und kann in der Regel nicht aufgelöst werden.

Die individuellen Interessen des Stifters einerseits und die Anforderungen des Finanzamts zur Erreichung des steuerbegünstigten Status andererseits, müssen sinnvoll zusammengeführt werden.
Der Zweck kann zwar grundsätzlich frei vom Stifter ausgewählt werden, muss aber den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügen. Denn nur wenn das Finanzamt eine Stiftung als gemeinnützig anerkennt, wird sie steuerlich begünstigt.

Mit RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) bündelt die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner sowohl die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Steuern und Recht und bietet ferner auch einschlägige Erfahrungen im Bereich Personen- und Kapitalgesellschaften. Er berät Sie gerne, wie Ihre Stiftung den finanzamtlichen Anforderungen genügt und von den steuerlichen Vorteilen profitieren kann.

Sie wollen Ihre Belege nicht jeden Monat in einem Ordner vorbeibringen? Faxen oder scannen sie uns einfach Ihre Belege. Auch die DATEV bietet Unternehmen entsprechende Softwarelösungen an, wie Belege elektronisch im Unternehmen erfasst werden können, um Sie anschließend an den Steuerberater zu mailen pharmacieinde.com.

Ihre erfahrene Ansprechpartnerin bei Ahlbory, Garbe & Partner in diesem Bereich ist: Steuerberaterin und Diplom-Kauffrau Lana Gorilisvili.

Die Bedeutung eines Testamentes darf nicht unterschätzt werden. Mit einem schriftlich festgehaltenen letzten Willen des Erblassers soll eine gerechte und zügige Aufteilung des Nachlasses gewährleistet, das Vermögen geschützt und sowohl die Erhaltung des Familienfriedens gewahrt, als auch die finanzielle Absicherung der Familienmitglieder verfolgt werden. Aber auch bei einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es in Einzelfällen zu Streit unter den Miterben kommen oder eine Auflage/Bedingung wird durch einen Erben nicht umgesetzt. Deshalb kann es ratsam sein, im Testament eine Person zu benennen, die den Nachlass verwaltet und abwickelt. In der Regel wird vom Erblasser selbst im Testament vermerkt, wer seine letztwilligen Verfügungen zur Ausführung bringen soll. In besonderen Fällen kann diese Person aber auch durch einen -vom Erblasser ernannten- Dritten, oder aber durch ein Nachlassgericht, ernannt werden.

Diese Person, Testamentsvollstrecker genannt, kann dazu beitragen, die Verfügungen oder u.U. auch die Verwaltung und Teilung des Erbes nach dem Willen des Verstorbenen umzusetzen. Die Gründe zur Anordnung der Testamentsvollstreckung können dabei mannigfaltig sein. Letztlich geht es um die Absicherung des tatsächlichen Willens und dem Schutz der Erben (auch vor sich selbst).

Und so unterscheidet man beispielsweise zwischen der Dauertestamentsvollstreckung und der Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung:
Motivation für den Erblasser, eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen, ist in der Regel die geschäftliche Unerfahrenheit des Erben. Diesem wird für einen gewissen Zeitraum ein erfahrener Testamentsvollstrecker an die Seite gestellt (bspw.: bei Minderjährigen). Aber auch der Wunsch des Erblassers, sein Vermögen über einen längeren Zeitraum als Einheit zu erhalten oder auch ein finanziell angeschlagener Erbe, bzw. drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Erben, können der Grund für eine Dauertestamentsvollstreckung sein.

Eine Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung bezeichnet den Fall, in dem die Maßnahmen des Testamentsvollstreckers nur ein Verfahren darstellen. Im Rahmen dieser Tätigkeit errichtet er beispielsweise ein Nachlassverzeichnis, ermittelt die Erben, verteilt das vorhandene Bargeld und die Wertpapiere, lässt das Hausgrundstück auf den Vermächtnisnehmer umschreiben, erstellt die Erbschaftsteuererklärung, begleicht die Nachlassverbindlichkeiten usw. Er verwaltet das Erbe aber nicht „nachhaltig“.

Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache. Die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner legt deshalb großen Wert darauf, bereits im Vorfeld auftauchende Fragen im Dialog zu klären und dadurch den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Idealerweise werden derartige Formalien deshalb bereits vor, oder aber bei der Anfertigung des Testaments besprochen und schriftlich festgehalten. Das kann sowohl bei Ihnen zu Hause als auch in den Kanzleiräumlichkeiten geschehen –ganz wie Sie wünschen.

Sprechen Sie uns an. Ihr Ansprechpartner ist hier RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel).

U – V

Wie ist eine Unternehmensnachfolge zu organisieren? Wo findet man einen Nachfolger oder ein Unternehmen? Wie ermittelt man den Wert des Unternehmens und den richtigen Kaufpreis? Und was ist bei Steuern und Altersvorsorge zu beachten?

Auf diese und ähnliche Fragen kann Ihnen RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) als angehender Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.).

In einer schnelllebigen und derart komplexen Wirtschaftswelt kann es auch bei erfolgreichen Unternehmen vorkommen, dass durch Krisen dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden oder Eigenkapital angegriffen wird. In solchen Fällen sind die eigentlichen Verlustursachen zu ermitteln und der Weg zu Kapital erhaltenden Gewinnen erneut gefunden und eingeschlagen werden.

Die Unternehmenssanierung wird als Kernkompetenz des Consultings verstanden und fordert betriebswirtschaftliches, steuerliches und rechtliches Know-How zugleich sklep. Sie ist also die Gesamtheit der Maßnahmen, die getroffen werden, um zur Gesundung eines Unternehmens beizutragen.

Ein Patentrezept für eine Unternehmenssanierung kann es angesichts der individuellen Strukturen und Situationen wohl kaum geben. Mit Dipl. Volkswirt und StB Ihnke Würtenberg kann Die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner Ihnen aber einen Partner anbieten, der sich in jahrelanger Erfahrung im Bereich der Unternehmenssanierung bewährt hat und nun an dem Fachberater für Unternehmenssanierung arbeitet. Er kann Sie u.a. bei der Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens Ihres Unternehmen im Vorfeld beraten und nach Eintritt von Unternehmenskrisen und Insolvenzen auf den Ebenen Steuern, Bilanzpolitik, Kostenkontrolle, Finanzierung, Finanzplanung, Risikomanagement und Unternehmensstrategie beraten und vertreten.

Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie hier. Dazu vorab: Neben der alltäglichen Arbeit an der Unternehmenssicherung gibt es zwei Situationen im Unternehmenszyklus, die alle Aufmerksamkeit benötigen:

1. Wenn sich das Unternehmen in eine – zunächst einmal latente – Unternehmenskrise manövriert, und

2. Im Vorfeld einer Insolvenz, also einer akuten Krisensituation.

In einer schnelllebigen und derart komplexen Wirtschaftswelt kann es auch bei erfolgreichen Unternehmen vorkommen, dass durch Krisen dauerhaft Verluste erwirtschaftet werden oder Eigenkapital angegriffen wird. In solchen Fällen sind die eigentlichen Verlustursachen zu ermitteln und der Weg zu Kapital erhaltenden Gewinnen erneut gefunden und eingeschlagen werden.

Die Unternehmenssanierung wird als Kernkompetenz des Consultings verstanden und fordert betriebswissenschaftliches, steuerliches und rechtliches Know-How zugleich. Sie ist also die Gesamtheit der Maßnahmen, die getroffen werden, um zur Gesundung eines Unternehmens beizutragen.

Ein Patentrezept für eine Unternehmenssanierung kann es angesichts der individuellen Strukturen und Situationen wohl kaum geben. Mit Dipl. Volkswirt und StB Ihnke Würtenberg kann die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner Ihnen aber einen Partner anbieten, der sich in jahrelanger Erfahrung im Bereich der Unternehmenssanierung bewährt hat und nun an dem Fachberater für Unternehmenssanierung arbeitet. Er kann Sie u.a. bei der Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens Ihres Unternehmen im Vorfeld beraten und nach Eintritt von Unternehmenskrisen und Insolvenzen auf den Ebenen Steuern, Bilanzpolitik, Kostenkontrolle, Finanzierung, Finanzplanung, Risikomanagement und Unternehmensstrategie beraten und vertreten.

Vereine und Vereinsmitglieder leisten durch vielfältige Aktivitäten und hohes Engagement einen wertvollen Beitrag zum Gemeinwohl. Zur Gründung eines Vereins schließen sich mehrere Personen freiwillig zusammen, um ein gemeinsames Interesse zu verfolgen und sich dabei aus Beiträgen der Mitglieder zu finanzieren. Eine vereinsspezifische Besonderheit ist dabei, dass sie auch ohne eine diesbezügliche weitere Regelung unabhängig vom Personalwechsel besehen bleiben.

Ein Verein muss nicht zwangsläufig eingetragen werden (= e.V.). Der einzige Vorteil der Eintragung besteht darin, dass der Verein im Vereinsregister vermerkt ist und somit eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Verein als gemeinnützig anerkennen zu lassen. Die Anerkennung hat den Vorteil, dass keine Gewerbe- und Körperschaftsteuern an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Dabei gibt es wiederum unterschiedliche Formen:

1. Selbstzweckvereine, die der Durchführung von Hobbys oder Freizeitaktivitäten dienen (bspw.: FC Musterdorf e.V.)
2. Ideelle Vereine, die vornehmlich externe und gemeinnützige Ziele verfolgen (bspw.: Altenhilfe Musterdorf e.V.)
3. Selbst- / Fremdenhilfevereine, die Unterstützung und Hilfen anbieten (bspw.: Anonyme Alkoholiker)

Unter Vereinsrecht versteht die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner die Unterstützung dieser vielfältigen Aktivitäten durch Beratung bei der Gründung, rechtliche und steuerliche Betreuung während der Tätigkeit, aber auch bei der Auflösung Ihres Vereins.

Mit RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) bündelt die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner sowohl die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Steuern und Recht und bietet ferner auch einschlägige Erfahrungen im Bereich Personen- und Kapitalgesellschaften. Er berät Sie gern in allen Fragen rund um den Verein und das Vereinsrecht.

Das Verkehrsrecht umfasst im weitesten Sinne alle Rechtsnormen, die etwas mit der Ortsveränderung von Personen oder Gütern zu tun haben. Da es sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts, des Privatrechts und des Strafrechts zusammensetzt, wird es immer komplizierter, einen Weg durch den Paragrafendschungel zu finden.

Aus diesen Gründen ist es ratsam, bei Streitigkeiten zum Verkehrsrecht, einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt an seiner Seite zu haben. Bei Ahlbory, Garbe & Partner ist RA Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) für den Bereich des Verkehrsrechts verantwortlich. Er kennt die Besonderheiten des Rechtsgebiets und weiß diese zu nutzen.

Zur Entschädigung für den Mehraufwand bei der Verpflegung auf Geschäftsreisen erhalten Dienstreisende eine Verpflegungspauschale, die sie als Werbungskosten absetzen können.

Deren Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer von der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung.

Seit 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge, die ab dem 01.01.2020 angehoben wurden:

Abwesenheit pro Tag

weniger als 8 Stunden

Abwesenheit 8 -24 Stunden

An- / Abreisetag

kompletter Abwesenheitstag

Pauschale alt

0 Euro

12 Euro

12 Euro

24 Euro

Pauschale NEU !

0 Euro

14 Euro

14 Euro

28 Euro

Wichtig:
Bei mehrtätigen Dienstreisen gilt für den An- und Abreisetag jeweils eine Pauschale in Höhe von 14 Euro impotenzastop.it. Die Dauer der Abwesenheit ist an diesen Tagen unerheblich.

Die sogenannte Mitternachtsregelung gilt für Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung, bei denen sich die Abwesenheitszeiten auf zwei Kalendertage verteilen. Hier kann ab einer zusammengerechneten Abwesenheit von mehr als acht Stunden der Pauschalbetrag von 14 Euro angesetzt werden. Zugeordnet wird die Verpflegungspauschale zu dem Kalendertag, an dem der Dienstreisende den überwiegenden Teil abwesend ist.

Besondere Schwierigkeiten können sich darüber hinaus auch bei länderübergreifenden Verträgen ergeben. Denn welches nationale Recht ist in dem Fall anzuwenden? Welches Gericht ist zuständig?

In solchen Fällen bietet Ihnen Ahlbory, Garbe und Partner mit RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) die Möglichkeit, sowohl die Vertragsgestaltung, als auch Streitigkeiten, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Juristen begleiten zu lassen. In diesem Zusammenhang zeichnet sich die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner in besonderem Maße durch ihr multilinguales Angebot aus, das neben DeutschEnglisch und Französisch auch Niederländisch und Russisch umfasst kamagra gdje kupiti.

Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Miteinander durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Durch den geschlossenen Konsens verpflichten Sie sich, etwas zu tun, zu dulden, oder zu unterlassen. In Anbetracht dessen wird schnell klar: Der Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung muss beidseits gewollt, wohl überlegt und eindeutig sein. Unter Umständen ist es jedoch nicht einfach, das theoretisch Vereinbarte auch juristisch wasserdicht zu formulieren. Oder aber es treten im Nachhinein Streitigkeiten hinsichtlich Auslegung oder Reichweite des Vertrages auf.

In solchen Fällen bietet Ihnen Ahlbory, Garbe und Partner mit RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) oder auch RA Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) die Möglichkeit, sowohl die Vertragsgestaltung, als auch Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben können, durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Juristen begleiten zu lassen. In diesem Zusammenhang zeichnet sich die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner in besonderem Maße durch ihr multilinguales Angebot aus, das neben DeutschEnglisch und Französisch auch NiederländischTürkisch und Russisch umfasst.

W – Z

Wirtschaftlich motivierte Konflikte müssen nicht zwangsläufig in einem kostspieligen Verfahren enden. Durch eine professionelle Mediation können sowohl inner- als auch zwischenbetriebliche Konflikte, beispielsweise Zahlungsstreitigkeiten auch außergerichtlich beigelegt werden.

Darüber hinaus kann eine Wirtschaftsmediation auch empfehlenswert sein, um einen möglichst effizienten und reibungslosen Ablauf bei großen Projekten und Change-Management-Prozessen zu gewährleisten.

Bei Ahlbory, Garbe und Partner hat sich RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) aufgrund einer Zusatzqualifikation im Bereich der Wirtschaftsmediation die notwendige Expertise in diesem Bereich und aufgrund seiner langwierigen Erfahrung die nötige Sensibilität in Konfliktsituationen.

Immer dann, wenn betriebswirtschaftliche und juristische Fragestellungen aufeinandertreffen, sind breit gefächerte Kenntnisse erforderlich. Beratung aus einer Hand ist dabei ein wesentlicher Wettbewerbsvorteil. Die Partner der Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner sind allesamt erfahrene Spezialisten in ihren Tätigkeitsbereichen. Durch eine professionelle Bündelung der Kompetenzen und Kenntnisse durch routinierte Zusammenarbeit wird die Beratungsqualität in besonderem Maße gestärkt und das Ergebnis optimiert.
So erstrecken sich die Tätigkeitsbereich im Wirtschaftsrecht u.a. auf:

– Die Redaktion, Verhandlung und Überprüfung von internationalen Verträgen in deutscher, englischer, französischer, niederländischer und russischer Sprache.
– Die Erstellung und Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Import und Export
– Nationales und internationales Gesellschaftsrecht
– Nationales und internationales Handels- und Vertriebsrecht
– Nationales und internationales Steuerrecht
– Steuerstrafrecht
– Internationaler Forderungseinzug
– Prozessführung
– Vertretung in nationalen und internationalen Schiedsverfahren
– Wirtschaftsmediation

Bei allen Fragen, die das Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht betreffen, können Sie sich vordergründig an RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) wenden.

Mit Hilfe der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger mittels staatlicher Gewalt seine privatrechtlichen Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen. Voraussetzung dazu ist zunächst ein vollstreckbarer Titel gegen den Gläubiger. Zwangsvollstreckung ist also die mit staatlichen Machtmitteln erzwungene Rechtsdurchsetzung zur Anspruchsbefriedigung des Gläubigers und damit Mittel gegen Selbstjustiz oder das „Faustrecht“.

Im Bereich Zwangsvollstreckung stehen Ihnen bei Ahlbory, Garbe und Partner zur Verfügung: RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel)und Niels Garbe, LLM. (Aberdeen)