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Nach § 154 SGB IX sind sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Nicht gezählt werden Auszubildende und Mitarbeiter, die weniger als 18 Stunden wöchentlich arbeiten.
Der Anteil der zu beschäftigenden Schwerbehinderten oder diesen Gleichgestellten muss mindestens 5% betragen. Bei 20 Mitarbeitern muss also ein Schwerbehinderter, bei 70 Mitarbeitern drei Schwerbehinderte beschäftigt werden. Schwerbehinderte Auszubildende werden doppelt gezählt.
Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, jeweils zum 31.03. eines Jahres der zuständigen Agentur für Arbeit unaufgefordert mitzuteilen, wie viele Mitarbeiter in jedem Monat des Vorjahres beschäftigt und wie viele davon schwerbehindert waren. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird die 5% Quote nicht erreicht, ist ebenfalls bis zum 31.03. eine Ausgleichs-abgabe zu zahlen. Diese liegt zwischen 125,00 € und 320,00 € für jeden nicht beschäftigten Schwerbehinderten pro Monat.
Wird eine solche Meldung nicht, nicht richtig, unvollständig oder erst nach Ablauf der Frist vorgenommen, wird dies als eine Ordnungswidrigkeit behandelt. Es droht dann ein Bußgeld von bis zu 10.000 € (§ 238 I Nr.3 SGB IX).

Fazit

Arbeitgebern ist dringend zu empfehlen, diese Pflicht im Blick zu haben, um Bußgelder zu vermeiden und Ausgleichsabgaben soweit möglich zu optimieren. Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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