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Die Situation rund um das Thema Coronavirus stellt Unternehmer vor unerwarteten Problemen und wirft viele Fragen auf. Für manche kann dies zu einer existenziellen Bedrohung werden.
Wir möchten Ihnen übersichtlich Auskunft darüber erteilen, welche Möglichkeiten und Unterstützungen Ihnen rund um diese 10 Fragen zur Verfügung stehen:

  • I. Wie kommuniziere ich mit meinem Rechtsanwalt und Steuerberater in Zeiten der Corona-Krise?

    Zum Schutz unserer Mitarbeiter, deren Familien und insbesondere gefährdeter Personen möchten wir Sie freundlich bitten, das persönliche Erscheinen in der Kanzlei auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Anstelle von Besprechungen vor Ort, können wir auch Besprechungen in Form von Videokonferenzen anbieten.

    Wir sind weiterhin zu den geregelten Öffnungszeiten für Sie da, können Ihre Fragen gerne telefonisch, per Mailkontakt oder auch per Fax beantworten.

    Unsere Mitarbeiter befinden sich teilweise im Home-Office und haben von dort auch uneingeschränkten Zugang zu Ihren Daten und können Sie so weiterhin umfassend betreuen.

    Sie können nach wie vor Ihre Belege bei uns abgeben; wir leiten die Unterlagen an die entsprechenden Mitarbeiter weiter.

    Möchten Sie dennoch ein persönliches Gespräch vereinbaren, gewähren die neuen weitläufigeren Räumlichkeiten der Kanzlei den vom Robert-Koch Institut empfohlenen Sicherheitsabstand.

    Selbst unsere Terrasse bietet Ihnen die Möglichkeit, „an der frischen Luft“ Dinge zu besprechen.

  • II. Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es?

    Das können Betriebe und Solo-Selbstständige jetzt im Einzelnen tun:

    1. Steuer-Vorauszahlungen herabsetzen
      Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer können herabgesetzt werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.Um die Vorauszahlungen herabzusetzen, muss der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater einen Antrag beim Finanzamt stellen.
    2. Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen
      Gewerbetreibende sollten an einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen denken. Dafür ist die Gemeinde zuständig.
    3. Steuern zinslos stunden
      Betroffene Unternehmen, also solche mit Umsatzeinbrüchen und Liquiditätsproblemen, können bundesweit einen Antrag auf zinslose Steuerstundung stellen. Und zwar bis zum 31. Dezember 2020. Auch dazu muss man sich beim Finanzamt melden und einen Antrag stellen.An die Bewilligung der Stundung sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Unternehmen müssen natürlich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen, betont das Bundesfinanzministerium.Diese Maßnahme betreffe die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
    4. Vorauszahlungen anpassen
      Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können bei ihrem Finanzamt auf Antrag die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Das gilt auch für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.“Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt“, so das Finanzministerium. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
    5. Vollstreckungsmaßnahmen
      Die Finanzämter sollen auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge, bis Ende 2020 verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.Die Finanzämter bitten Unternehmer darum, sich bei Fragen möglichst telefonisch oder per E-Mail zu melden, damit persönliche Kontakte vermieden werden.
  • III. Was wird aus meinen Arbeitnehmern?

    1. Kurzarbeitergeld (KUG)
      Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.
      Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert: 

      • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
      • Sozialversicherungsbeiträge werden während der Corona-Krise bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
      • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. Nach wie vor gibt es kein KUG für Minijobber.

      In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Resturlaub aus dem Vorjahr und Überstunden müssen aber abgebaut werden.
      Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt, sofern noch im März die Anzeige an die Agentur für Arbeit erfolgt.

      Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

      Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

      Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt. Die Kurzarbeit kann bis auf „Null“ heruntergefahren werden.

      Personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit unter den allgemein geltenden Voraussetzungen möglich. Betriebsbedingte Kündigungen können nicht auf die Gründe gestützt werden, wegen derer Kurzarbeit angeordnet wurde. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Gründe.

      Gekündigte Mitarbeiter können kein KUG beziehen. Sie haben während der Kündigungszeit vielmehr Anspruch auf den vollen Lohn gegenüber dem Arbeitgeber.

    2. Arbeitsschutz
      Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen und Maßnahmen hieraus abzuleiten, die ihm möglich und zumutbar sind. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen.
      Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.
    3. Arbeitsunfähigkeit
      Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung haben eine zeitlich befristete erleichterte Möglichkeit für Krankschreibungen vereinbart. Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion erfüllen, können nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen.Die Vereinbarung gilt seit dem 9. März und ist zunächst für vier Wochen befristet.
  • IV. Welche Entschädigung gibt es nach dem Infektionsschutzgesetz?

    1. Entschädigung für Arbeitnehmer im Infektionsfall
      • Es besteht zwar kein Entgeltfortzahlungsanspruch, jedoch greift der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG. Dieser entspricht für die Dauer von 6 Wochen der Höhe nach dem Verdienstausfall (i.d kamagra gdje kupiti.R. Netto-Arbeitsentgelt); danach ist für die Höhe der Entschädigung grundsätzlich das Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V maßgeblich
      • d.R. wird der Arbeitgeber gem. § 56 Abs. 5 IfSG in Vorleistung treten oder gemäß § 56 Abs. 12 IfSG einen Vorschuss verlangen
    2. Entschädigung für infizierte Selbständige, die unter Quarantäne gestellt werden
      • Wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
      • Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr
      • Zusätzlich können Betriebsausgaben (etwa die Miete für Praxen oder Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden
      • Die Kostenkönnen Selbständige im Falle einer Quarantäneanordnung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen
    3. Unterstützung bei Tätigkeitsverbot auch ohne Krankheit -nur bei behördlicher Betriebsschließung im Einzelfall
       

      • Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot (z.B. Quarantäne; auch ohne) gemäß § 56 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetz „IfSG“ im Einzelfall ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung beantragt werden
      • In NRW sind die Landschaftsverbände Rheinland (für die Bezirke Köln und Düsseldorf) und Westfalen-Lippe (Arnsberg, Detmold und Münster) für die Entschädigung zuständig
      • Voraussetzung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
      • Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim LVR gestellt werden
      • Entschädigungsantrag für Selbständige nach §§ 56 und 57 IfSG beim LVR https://formulare.lvr.de/lip/form/display.do?%24context=F15B0C7E046DF249459E
      • Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach den §§ 56 und 57 des Infektionsschutzgesetzes:
        https://formulare.lvr.de/lip/form/display.do?%24context=50B957CCE79DF24AB8FC
    4. Keine Entschädigung für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler bei pauschalem behördlichen Betriebsverbot
  • V. Was gibt es für Soforthilfemaßnahmen?

    Neben dem gesundheitlich steigenden Risiko des Corona-Virus, bedrohen die Präventiven Maßnahmen die wirtschaftliche Existenz von Kleinstunternehmer, Solo-Selbstständigen sowie Kleinunternehmen.

    Um den wirtschaftlichen Stillstand aufzufangen verabschiedete die Bundesregierung ein Soforthilfe Maßnahmen Paket, dies wurde vom Land NRW zusätzlich aufgestockt. Folgende Soforthilfen können hierzu ergriffen werden:

    1. Finanzielle Soforthilfe
      • Bis 5 Mitarbeiter: Einmalzahlung von 9.000 Euro (Bundesleistung) für 3 Monate
      • Bis 10 Mitarbeiter: Einmalzahlung von 15.000 Euro (Bundesleistung) für 3 Monate
      • Bis 50 Mitarbeiter: Einmalzahlung von 25.000 Euro (Landesleistung NRW) für 6 Monate

      Voraussetzung ist die wirtschaftliche Schwierigkeit in Folge von Corona, d.h. das Unternehmen darf vor März 2020 sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

      Antragstellung erfolgt elektronisch, die Antragstellung wird in Laufe der KW 13 bzw. KW 14 möglich sein. Steuerlich ist der Zuschuss gewinnwirksam zu berücksichtigen.

    2. Beantragung der Grundsicherung ohne Vermögensprüfung
      Das vom Arbeits- und Sozialministerium erarbeitete „Sozialschutzpaket“ sieht ein „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung…“ vor. Damit soll der Zugang zur Grundsicherung für ein halbes Jahr wesentlich erleichtert werden. Vorgesehen ist, dass bei Anträgen auf Grundsicherung zwischen März und Juni für sechs Monate prinzipiell keine Vermögensprüfung erfolgt und angemessene Vermögen (wahrscheinlich 60.000 € für  den/die Antragsteller/in, plus 30.000 € pro weiteres Haushaltsmitglied) nicht angerechnet werden, Miet- und Heizkosten für die Wohnung werden für „Neukunden“ der Arbeitsagentur aufgrund der Corona-Krise in voller Höhe übernommen. Der Wermutstropfen: Die Prüfung der Bedarfsgemeinschaft bleibt (für alle betroffenen Erwerbstätigen) bestehen. Eine mögliche Umsetzung ist vermutlich in der KW 14 oder KW 15 zurechnen.
    3. Zusätzliche Soforthilfe Maßnahmen für Solo-Künstler in NRW
      Das Land NRW hat insbesondere für freischaffende Künstler ein Sofortprogramm mit einer Einmalzahlung von 2.000€ in Aussicht gestellt. Der Antrag kann hier (https://www.mkw.nrw/system/files/media/document/file/2020-03-20-Antrag%20Sofortprogramm.pdf) ausgefüllt werden. Dies kann bei der zuständigen Bezirksregierung beantragt werden (möglichst per E-Mail oder Fax unter der angegebenen Adresse bzw. Nummern nutzen).Eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse sowie der entsprechende Nachweis zu Honorarausfällen ist dabei vorzulegen.Bei nicht Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, erfolgt eine Einzelfallprüfung, eine künstlerische Tätigkeit ist hier nachzuweisen, bspw. durch die Mitgliedschaft der Künstlervereinigung, ggf. die Anmeldung bei der Finanzverwaltung (siehe die Angaben des steuerlichen Erfassungsbogens, o.ä.).
  • VI. Welche Kredite/Bürgschaften stehen mir zur Verfügung?

    Folgende Unterlagen zur Antragstellung notwendig:

    • Jahresabschluss 2018
    • BWA 12/2019 (Betriebswirtschaftliche Auswertung)
    • Kurze Schilderung der Problematik in Zusammenhang mit Corona – Was wurde schon durch das Unternehmen in die Wege geleitet, wurde z.B. Kurzarbeit beantragt?
    • Liquiditätsplanung und Rentabilitätsplanung 2020
    1. NRW.BANK Universalkredit
      • Berechtigte: Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. EUR, Gründer und Freiberufler für Finanzierung bei Betriebsmitteln und Investitionen
      • Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben – ein Mindest-/Höchstbetrag ist nicht festgelegt
      • Laufzeiten Ratendarlehen: 3 bis 20 Jahre (0-2 Tilgungsfreijahre)
      • Zinssatz: fest für die gesamte Laufzeit
      • Tilgung: Die Tilgung erfolgt in gleichen Vierteljahresraten und setzt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit, mit Beginn des übernächsten Quartals nach Vertragsabschluss ein.
      • Ab einem Darlehensbetrag von 5 Mio. € können im Einzelfall und in Abstimmung mit der NRW.BANK flexible Darlehenskonditionen festgelegt werden.

      Weitere Informationen: www.nrwbank.de/universalkredit/

    2. Beteiligungskapital für Kleinunternehmen: Mikromezzaninfonds Deutschland (KBG NRW)
      • Berechtigte: Existenzgründer, gewerbliche Unternehmer, Freiberufler
      • Laufzeit: 7 bis 10 Jahre
      • Förderart: Stille Beteiligung bis zu 75.0000,00 EUR
      • Beteiligungskapital kann für betroffene Unternehmen ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW direkt beantragt
      • Antragsweg: direkt durch Antragsteller

      Weitere Informationen: www.kbg-nrw.de/de/kontakt/service-kontakt/

    3. Bürgschaften bei Bürgschaftsbank NRW
      • Berechtigte: Kleine und mittelständische bestehende Unternehmen und Existenzgründer/innen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Betriebe des Gartenbaus sowie Freiberufler für Finanzierungsvorhaben aller Art
      • Bürgschaftshöhe: Kredite bis zu 5 Mio. Euro zu 50% gegenüber Kreditinstituten absicherbar; alternativ bis zu 80 %ige Ausfallbürgschaft für Kredite bis zu 3,125 Mio. Euro
      • Kosten: Einmaliges Bearbeitungsentgelt 1,5 % vom Kreditbetrag bei Bürgschaftsübernahme, mind. 400,00 €, sowie Jährliche Bürgschaftsprovision bis 50% -0,70 % des Kreditbetrages, bis 60% 1,00% des Kreditbetrages, bis 70% 1,25 des Kreditbetrages, bis 80% 1,50 % des Kreditbetrages
      • Antragsweg: durch die Hausbank

      Weitere Informationen: www.bb-nrw.de/de/indes.html

  • VII. Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es im mietrechtlichen Bereich?

    1. Kann mir als Mieter gekündigt werden wegen Mietschulden?
      Laut einer Gesetzesvorlage des Bundesjustizministeriums ist nun geplant, dass Mietern wegen Mietschulden während des Zeitraums vom 01.04.2020 bis zunächst zum 30.09.2020 nicht gekündigt werden darf. Der Entwurf soll am Mittwoch, den 25.03.2020, im Bundestag beschlossen werden.
    2. Liegt eine Unmöglichkeit der Nutzung als Mietsache vor aufgrund der behördlichen Quarantäneanordnung?
      Bei einer Quarantäneanordnung, wie bspw. einem Betriebsverbot, fehlt es an einem Mangel der Mietsache, der Voraussetzung für ein Minderungsrecht des Mieters ist. Die Betriebsuntersagung beeinträchtigt zwar den Gebrauch der Mietsache, jedoch stellt sie als Umstand außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters nur dann einen Mangel dar, wenn es die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinflusst und bei Vertragsschluss nicht fernliegend war. Das trifft hier nicht zu. Eine Betriebsuntersagung begründet keinen Mangel der Mietsache, da sie ihren Ursprung in der Art des Geschäftsbetriebs des Mieters hat, nicht in der Art und Beschaffenheit der Mietsache. Dies entspricht auch der üblichen mietvertraglichen Risikoverteilung, bei der der Vermieter das Risiko der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache trägt und der Mieter ihr Verwendungsrisiko – also das Risiko mit der Mietsache Gewinne zu erzielen.
    3. Kann eine Mietminderung erreicht werden?
      Hier könnte man in einem Gespräch mit dem Vermieter auf eine Reduzierung der laufenden Mietzahlungen hinwirken (bspw. im Wege einer Verlängerung der Mietzeit und Teilstundungen). Falls es zu keiner Einigung kommt, könnte der Mieter dies durch eine einseitige Mietminderung bewirken. Diese ist natürlich risikoreich, jedoch ist aufgrund der derzeitigen Krisenlage damit zu rechnen, dass die Gerichte, die Risikoverteilung betreffend der Nutzbarkeit des Mietobjektes, an die temporären Umstände anpassen werden bzw. einen Weg zu einem interessensgerechten Ausgleich zwischen Mieter und Vermieter über den Grundsatz von Treu und Glauben eröffnen werden.
  • VIII. Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es im Reiserecht/Versicherungsrecht?

    1. Reiserücktrittsversicherung
      Es kommt darauf an, welche Gefahren nach den Versicherungsbedingungen mitversichert sind. In vielen Fällen ist die ,,unerwartete schwere Erkrankung“ versichert. Diese könnte im vorliegenden Fall einer Corona-Infektion eingreifen. Zu prüfen wäre in den Versicherungsbedingungen jedoch auch, ob Pandemien aus den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurden und, ob dieser Ausschluss wirksam erfolgt ist.Der Reisende hat gemäß § 651 h Abs. 1 S.1 BGB das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, jedoch kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung wäre nach 651 h Abs. 3 BGB dann nicht zu zahlen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Unter Umständen handelt es sich bei einem Reiserücktritt wegen des Coronavirus um eine solche Form von höherer Gewalt. Hier müsste man die Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes heranziehen und offizielle Reisewarnungen des auswärtigen Amtes für den Reisezielort.Falls der Veranstalter selbst nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Reiseleistung zu erbringen, liegt i.d.R. im rechtlichen Sinne „Unmöglichkeit“ vor. Diese hat zur Folge, dass der Reiseveranstalter von der Leistungsverpflichtung entbunden wird und der Reisende im Gegenzug von der Zahlung des Reisepreises. Bereits gezahlte Reisekosten müssen dann vom Veranstalter erstattet werden.
    2. Betriebsunterbrechungsversicherung
      Eine Betriebsunterbrechungsversicherung gilt nur bei Unterbrechung durch Sachschäden, d.h. wenn Betriebseinrichtung beschädigt wird.
    3. Betriebsschließungsversicherung
      Eine Betriebsschließungsversicherung greift nur im Fall einer behördlich angeordneten Betriebsschließen im Einzelfall. Nicht abgedeckt ist jedoch die pauschale Schließung einer gesamten Region.
    4. Betriebsausfallversicherung
      Eine Betriebsausfallversicherung greift ein, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer Krankheit ausfällt und diesem dadurch ein Betriebsschaden entstanden ist. Bei einer Infektion des Inhabers mit dem Corona-Virus dürfte diese Versicherung daher grundsätzlich eintrittspflichtig sein.Viele Versicherungen werden sich auf eine abschließende Aufzählung von Infektionskrankheiten in ihren Versicherungsverträgen beziehen und die Leistung verweigern, da neue Erkrankungen nicht zur Leistungsverpflichtung zählen. Dies könnte jedoch unzulässig sein, da der Versicherungsnehmer zukünftige Krankheiten nicht überblicken kann. Ziel und Kern eines Versicherungsvertrages ist aber gerade auch, die Absicherung des Unternehmens vor unbekannten Krankheitserregern und Seuchen.
  • IX. Kann ich Arbeit und Kinderbetreuung vereinbaren?

    Folgende Möglichkeiten kommen als Lösung in Betracht:

    Es gilt, die Ruhe zu bewahren und die Situation mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Viele Unternehmen hätten bereits individuelle Regelungen für Beschäftigte getroffen, die ihre Kinder wegen Kita- und Schulschließungen betreuen müssen.

    Fakt sei: „Wenn der Vertrag es nicht ausschließt, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen das Gehalt für wenige Tage weiterzahlen. Aber: Bleiben Betreuungseinrichtungen länger geschlossen, haben Eltern allerdings keinen Anspruch mehr auf eine bezahlte Freistellung.“

    Alternativ könnten Mütter und Väter kurzfristig Urlaub nehmen, bezahlt oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlt – oder etwa über Überstundenabbau die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherstellen“.

    In manchen Branchen könnten Eltern zudem flexible Arbeitszeitregelungen vereinbaren, so der Tipp. Oder sie arbeiten derzeit im Home Office – was nach Schilderungen von Eltern wahrlich oft alles andere als einfach ist, wenn gleichzeitig die Kinder zu Hause beschäftigt werden wollen.

    Eine neue Hilfsmaßnahme für Eltern, die wegen der Kita- und Schulschließungen im Zuge der Corona-Krise zu Hause bleiben, hat das Bundeskabinett zudem am Montag beschlossen: Der Staat will nun Entschädigung zahlen, wenn Familien deshalb Einkommen einbüßen. Die Regelung ist Teil eines großen „Sozialschutzpakets“.

    Neue Hilfen für Eltern beschlossen

    1. Anspruch auf Entschädigung
      Eltern von Kindern bis 12 Jahren, die wegen der angeordneten Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommen verlieren, bekommen Anspruch auf Entschädigung vom Staat, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet. Gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2016 Euro im Monat für eine Dauer von höchstens sechs Wochen. Anspruch haben nur diejenigen Eltern, die „keine anderweitige zumutbare Betreuung“ finden. Keinen Anspruch haben Erwerbstätige, die Kurzarbeitergeld bekommen oder andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit „vorübergehend bezahlt fernzubleiben“, zum Beispiel durch Abbau von Überstunden.
    2. Unterstützung durch Kinderzuschlag
      Familien mit geringem Einkommen bekommen in Deutschland bis zu 185 Euro Kinderzuschlag pro Monat und Kind – nicht zu verwechseln mit dem Kindergeld, das alle bekommen. Ob jemand Kinderzuschlag bekommt, hängt vom Einkommen ab. Bisher wurden die letzten sechs Monate zugrunde gelegt. Nun soll nur der letzte Monat zählen. So sollen Eltern mit abrupt wegbrechendem Einkommen auch an die Leistung kommen.
    3. Kinderkrankengeld für Alleinerziehende bis zu 20 Tage
      Sollte ein Kind tatsächlich erkranken, können sich berufstätige Eltern bis zu zehn Tage – alleinstehende Mütter und Väter jeweils bis zu 20 Tage – unentgeltlich von der Arbeit befreien lassen. Dafür bekommen sie von den gesetzlichen Krankenkassen Kinderkrankengeld, sofern das Kind unter zwölf Jahre alt ist und der Arzt eine Erkrankung sowie die notwendige Betreuung bescheinigt.Für Kinder über zwölf Jahren gibt es das Kinderkrankengeld nicht, so der Sprecher der KKH-Patric Stamm auf Nachfrage. Hier müssten alternative Lösungen gefunden werden, so der Sprecher. Er empfiehlt, auf den Arbeitgeber zuzugehen und zum Beispiel eine Vereinbarung zu finden, wie sich die Arbeitszeit flexibler aufteilen lässt. „Hier gilt es, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsam Wege zu finden, um die Krise zu überstehen.“
    4. Notbetreuung
      Eltern, die die Betreuung ihrer Kita- oder Schulkinder in den kommenden Wochen anders nicht organisieren können, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Notbetreuung in Kita, Schule und/oder Hort. In der Regel müssen dafür beide Elternteile oder der alleinerziehende Elternteil, bei dem ein Kind überwiegend lebt, bestimmten, derzeit dringend benötigten Berufsgruppen angehören: Polizei, Feuerwehr, Medizin, Pflege, öffentlicher Nahverkehr usw.Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers über die Unabkömmlichkeit ist gemeinsam mit dem Antrag auf Betreuung an die entsprechende Schule zu stellen.
  • X. Welche nützlichen Links gibt es zur Corona-Krise?

Mag. Iur. Ninila Lazar

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