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Viele Mandanten fragen uns, ob die Mittelverwendung für Solo-Selbstständige der Corona-Soforthilfe nachgewiesen werden muss und ob diese auch die Kosten der privaten Lebensführung miteinschließt.

Die Soforthilfe unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt:

1. Umsatzeinbruch von mind. 50% seit dem 01.03.2020 (verglichen zum Vorjahr)
2. Nachweisliche Auftragsstornierungen bedingt durch die Corona-Pandemie
3. Massive Einschränkung der geschäftlichen Tätigkeit aufgrund behördlicher Anordnungen
4. Entstandener Liquiditätsengpass für laufende Zahlungen durch die Corona-Pandemie

Eines dieser Kriterien muss nachgewiesen werden.

Laut den am 30 kamagra gdje kupiti. März 2020 vom Bundesamt für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Kurzfakten zum Corona-Soforthilfe-Programm ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten durch die Fördergelder nicht statthaft, stattdessen soll durch einen erleichterten Zugang zu Grundsicherungsleistungen die private finanzielle Notlage abgefedert werden (siehe Link unten).

Allerdings wird die Umsetzung auf Länderebene unterschiedlich und unklar umgesetzt; das Land NRW definiert die Zweckgebundenheit der Soforthilfe als „Milderung der finanziellen Notlagen des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“.

Angedacht – und bis jetzt noch nicht spruchreif – ist in NRW, dass Solo-Selbständige in Zukunft wählen dürfen sollen, ob Mittel der Lebenshaltung aus der Soforthilfe oder der Grundsicherung („Sozialschutzpaket“) in Anspruch genommen werden.

Nach unserem bisherigen Rechtsverständnis sind wir ursprünglich davon ausgegangen, dass bei Solo-Selbstständigen die Ausgaben der privaten Lebensführung mit eingeschlossen sind, da gerade bei ihnen oftmals eine saubere Abgrenzung zwischen Lebenshaltungs- und Betriebskosten nicht möglich ist. Doch oben genannte Kurzfakten verneinen dies ausdrücklich.

Wie Bund und Länder die von Ihnen kommunizierten Unklarheiten in der Zukunft behandeln werden, bleibt abzuwarten.

Wir empfehlen Ihnen jedenfalls, die Soforthilfe ausschließlich für betriebliche Aufwendungen zu verwenden und bitten Sie, weiterhin alle relevanten Belege (auch für die allgemeine Buchhaltung) aufzubewahren.

Wir halten Sie weiter auf den Laufenden!

Gerne stehen wir Ihnen bei offenen Fragen zu Ihrer Verfügung!

Link:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kurzfakten-corona-soforthilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=6

CategorySteuerrecht

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