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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG) veränderte das Recht der Personengesellschaften grundlegend. Es trat am 01.01.2024 in Kraft und stellt die größte Änderung des Personengesellschaftsrecht seit Inkrafttreten des BGB und des HGB dar. Deshalb ist es essenziell, einen Überblick über das MoPeG zu erhalten. Viele Regelungen, die aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erwuchsen, finden nun im MoPeG ihre gesetzliche Normierung. Dies schafft die gebotene Rechtssicherheit. Im MoPeG finden sich darüber hinaus auch neue Regelungen.

Personengesellschaften

Die Personengesellschaften sind von den Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Die wichtigsten Gesellschaften sind die GbR, die OHG und die KG. Das wichtigste Merkmal der Personengesellschaft ist, dass die Gesellschafter grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen haften. Besteuert werden die einzelnen dahinterstehenden Gesellschafter nicht. Die Gesellschaft hingegen selbst wird besteuert.

Änderungen im MoPeG

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist am großflächigsten von den Änderungen des MoPeGs betroffen.
Diese ist erstmalig nach dem BGB rechtsfähig, wenn die Gesellschafter den gemeinsamen Willen äußern, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Rechtsfähigkeit besagt, dass die Gesellschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Damit wird nun die Rechtsprechung des BGH, welcher die GbR schon als teilrechtsfähig ansah, in das BGB aufgenommen und präzisiert.
Eine weitere Möglichkeit, wie eine GbR rechtsfähig werden kann, ist die Eintragung in das neue, für die GbR geschaffene Gesellschaftsregister. Die nunmehr eingetragene GbR ist als eGbR zu bezeichnen.
Ein Register gab es für die GbR vor dem MoPeG nicht. Die Eintragungsmöglichkeit war nur der OHG und der KG vorbehalten. Die Eintragung der GbR ist zwar nur deklaratorisch, hat aber den Vorteil, dass Vertragspartner auf die Eintragungen vertrauen sollen und nunmehr auf etwaige Garantieforderungen verzichten können. Auf den Grundstücksverkehr ist die Eintragung hingegen weiterhin obligatorisch.
Eine GbR, welche nur zur Ausgestaltung der inneren Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander dient, bleibt nicht rechtsfähig.
Eine Umwandlung von einer eGbR in eine OHG geschieht nunmehr deutlich einfacher. Die eGbR kann unter Vorbehalt der Anerkennung des ausländischen Staates einen ausländischen Verwaltungssitz haben.
Ein Freiberufler hat nunmehr die Möglichkeit, in Form einer OHG oder einer KG aufzutreten.

Steuerliche Änderungen

Nach §713 BGB kann die eGbR nun selbst Gesellschaftsvermögen erwerben. Dieser Fakt verändert den ertragsteuerlichen Grundsatz nicht, dass die Steuern von den Gesellschaftern und nicht von der Gesellschaft selbst erbracht werden müssen.

CategoryRecht

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