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Zur Entschädigung für den Mehraufwand bei der Verpflegung auf Geschäftsreisen erhalten Dienstreisende eine Verpflegungspauschale, die sie als Werbungskosten absetzen können.
Deren Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer von der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung.

Seit 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge, die ab dem 01.01.2020 angehoben wurden:

Abwesenheit pro Tag

weniger als 8 Stunden

Abwesenheit 8 -24 Stunden

An- / Abreisetag

kompletter Abwesenheitstag

Pauschale alt

0 Euro

12 Euro

12 Euro

24 Euro

Pauschale NEU !

0 Euro

14 Euro

14 Euro

28 Euro

Wichtig:

Bei mehrtätigen Dienstreisen gilt für den An- und Abreisetag jeweils eine Pauschale in Höhe von 14 Euro. Die Dauer der Abwesenheit ist an diesen Tagen unerheblich.

Die sogenannte Mitternachtsregelung gilt für Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung, bei denen sich die Abwesenheitszeiten auf zwei Kalendertage verteilen. Hier kann ab einer zusammengerechneten Abwesenheit von mehr als acht Stunden der Pauschalbetrag von 14 Euro angesetzt werden. Zugeordnet wird die Verpflegungspauschale zu dem Kalendertag, an dem der Dienstreisende den überwiegenden Teil abwesend ist.

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