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Aktuelle Informationen zur Senkung der Umsatzsteuer

1. Änderung der Regelsteuersätze für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer wurde beschlossen, dass der Regelsteuersatz ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% gesenkt werden soll. Der ermäßigte Steuersatz wird für den gleichen Zeitraum von 7% auf 5% gesenkt.

2. Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich
Es ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Beispiel: Unternehmer U führt am 10.6.2020 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung i.H.v. 10.000 € aus. U vereinnahmt diesen Betrag am 10.8.2020.
Lösung: U hat im Monat August 2020 den vereinnahmten Betrag von 10.000 € mit 19 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es gilt der Zeitpunkt der ausgeführten Leistung. Die Umsatzsteuer beträgt 1.596,64 € (19 % aus 10.000 €).

Eine Leistung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den Abnehmer wechselt und der Abnehmer den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann (Verschaffung oder Verfügungsmacht). Dies gilt auch für Werklieferungen. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt.
Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie vollendet oder beendet ist. Dies gilt auch für Werkleistungen. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt.

3. Teilleistungen
Bei Teilleistungen kommt es darauf an, wann sie erbracht worden sind. Sie gelten als wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird kamagra gdje kupiti. Teile einer Leistung gelten somit als ausgeführt, wenn die Teilleistung abgenommen wurde.

4. Dauerleistungen
Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen, wie z.B. Vermietungen oder die laufende Finanz- und Lohnbuchführung als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen handeln, z.B. von Baumaterial. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume oder auch keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
Dauerleistungen werden im Falle einer sonstige Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, ausgeführt; bei wiederkehrenden Leistungen -ausgenommen Lieferungen von elektrischen Strom, Gas, Wärme und Wasser -am Tag jeder einzelnen Lieferung.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sollten an den abgesenkten Steuersatz angepasst werden, damit die Preisminderung an den Kunden weitergegeben werden kann.

5. Bereits vereinnahmte Voraus- oder Abschlagsrechnungen
Wurden vor dem Steuersatzwechsel Voraus- oder Abschlagszahlungen mit dem alten Steuersatz ausgestellt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem Steuersatzwechsel erbracht werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung nachträglich zu korrigieren. Die Korrektur ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.

6. Konsequenzen bei unrichtigem Steuerausweis
Für die Unternehmer in Deutschland, die in Deutschland umsatzsteuerbare Umsätze erbringen und die unter den Regelsteuersatz oder den ermäßigten Steuersatz fallen oder innergemeinschaftliche Erwerbe in Deutschland tätigen (auch bei den Umsätzen die in Deutschland unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen) bedeutet dies, dass sie die jeweiligen Steuerschlüssel in ihren Systemen anpassen müssen, damit eine der Neuregelung entsprechende Verbuchung und Deklaration in den Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen werden kann. Im Ergebnis sind somit diverse Anpassungen in den ERP-Systemen / Kassensystemen der Unternehmen erforderlich, die Stand heute mangels einer Übergangsregelung bis zum 1. Juli 2020 umgesetzt werden müssen. Unterbleiben diese Anpassungen im System schuldet der Unternehmer die zu Unrecht überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 1 UstG. Dies hat auch Auswirkungen für den Vorsteuerabzug, denn dieser darf nur i.H.d. gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden.
Falsch ausgestellte Rechnungen sind somit grundsätzlich zu berichtigen. Dies kann mit einer Schlussrechnung erfolgen.
Der Unternehmer, der eine falsche Rechnung ausstellt, die dazu führt, dass sein Kunde die Vorsteuer nicht in der von ihm gezahlten Höhe geltend machen kann, macht sich schadensersatzpflichtig.

7. Einfuhr von Waren nach Deutschland
Der Steuersatz für die Einfuhrumsatzsteuer wird mit 16% statt mit 19% bzw. mit 5% statt mit 7% erfolgen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Einfuhr (§ 13 Abs. 2 UStG i. V. mit § 21 Abs. 2 UStG). Nach Art. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfs soll durch eine Ergänzung in § 21 UStG die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben werden, um dem Steuerpflichtigen in Deutschland einen Liquiditätsvorteil zu verschaffen.

8. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer und Verbraucher
Unternehmer, die grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden durch diese vorübergehende Änderung des Steuersatzes jedoch bessergestellt, da ihre Kosten sich in dem Zeitraum zwischen 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 um 3% senken werden.

Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/828103/?shigh=umsatzsteuer%20senkung&listPos=5&listId=952643

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