Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Wenn wir Sie in steuerlichen Angelegenheiten beraten, können wir unsere Gebühren entweder nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abrechnen oder eine gesonderte Honorarvereinbarung (siehe Punkt II) treffen. Es gibt Fälle, in denen die gesonderte Honorarvereinbarung teurer ist als die Abrechnung nach der StBVV. Andersherum gibt es jedoch auch Fälle, in denen eine Honorarvereinbarung für Sie günstiger ist, als wenn nach dem StBVV abgerechnet wird.
Die StBVV bildet die gesetzliche Grundlage, nach der Steuerberater die für ihre Tätigkeit zustehende Vergütung abrechnen dürfen. Die StBVV sieht für unterschiedliche Tätigkeiten der Steuerberater unterschiedlich hohe Gebühren vor. Der Gesetzgeber hat zum 01.07.2020 durch die 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
(5. VOÄndSTVO) die StBVV an die inflationsbedingte Entwicklung des Wirtschaftsmarktes angepasst. Die letztmalige Änderung der StBVV erfolgte 2012, sodass von Seiten des Gesetzgebers eine Anpassung als erforderlich angesehen wurde.
I. Was ändert sich für Sie?
Für alle Tätigkeiten, für die Sie uns als Ihren Steuerberater ab dem 01.07.2020 mandatieren, gilt die neue StBVV 2020. Im Vergleich zur StBVV 2012 ergeben sich folgende Änderungen:
1. Die Gebührentabellen A – D erhöhen sich linear um 12%.
2. Rechtsmittelverfahren (Berufung/Revision) werden nun mehr über das RVG abgerechnet. Dadurch fällt die Tabelle E als Anlage des StBVV weg und wird durch die Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG und dazugehörige Anlage 2 zum RVG ersetzt.
3. Sofern Sie dem einmalig ausdrücklich schriftlich zustimmen, können wir Ihnen in Zukunft die Rechnung für Sie bequem und digital in Textform (zb als PDF-Datei im Anhang einer E-Mail) zusenden, § 9 Abs. 1 StBVV. Sie können Ihre einmal erteilte Zustimmung natürlich jederzeit widerrufen mit der Folge, dass Sie die Rechnung wie bisher schriftlich per Post erhalten.
4. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels wird nach § 21 Abs. 2 StBVV abgerechnet.
5. Die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird höher abgerechnet.
Der Gebührenrahmen steigt von 20/10 auf 30/10. Der Mindestgegenstandswert steigt von 12.500€ auf 17.500€.
6. Die Km-Pauschale erhöht sich von 0,30€ auf 0,42€. Die Abwesenheitsgelder erhöhen sich
– Von 20€ auf 25€ (bis 4 Std.)
– Von 34€ auf 40€ (4-8 Std.)
– Von 60€ auf 70€ (mehr als 8 Std.)
7. Die Obersätze für die Lohnbuchführung nach § 34 StBVV erhöhen sich
– Nach Abs. 1 von 16€ auf 18€
– Nach Abs. 2 von 25€ auf 28€
II. Honorarvereinbarung
Die Höhe einer Honorarvereinbarung richtet sich unter anderem nach
– Steuerrechtsgebiet
– Zeitlicher und tatsächlicher Umfang
– Schwierigkeitsgrad
– Gegenstandswert
– Haftungsrisiko
– Berufserfahrung des Sachbearbeiters
Hiernach berechnet sich der Stundenhonorarsatz wie folgt:
– Für Steuerfachangestellte und Steuerassistenten 90,00 – 115,00€
– Für Steuerberater 135,00 – 185,00€
– Für Rechtsanwälte und Steuerberater 175,00 – 250,00€
– In allen Fällen zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
III. Ausblick
Es handelt sich um eine routinemäßige Gesetzesänderung, die alle paar Jahre fällig wird.
Für Sie als Mandant*in ändert sich in der Zusammenarbeit mit uns nichts. Wir fühlen uns jedoch aufgrund unseres umfassenden Beratungsanspruchs und für die weitere gedeihliche Zusammenarbeit in Zukunft mit Ihnen dazu verpflichtet, Sie über alles zu informieren und aufzuklären, was für Sie von Belang ist. Als unsere Mandantschaft liegt es uns am Herzen, dass Sie jederzeit nachvollziehen können, für welche Leistungen Sie wie viel bezahlen.
So haben Sie Transparenz und können uns jederzeit vertrauen.
Wir möchten Sie an dieser Stelle bereits darauf aufmerksam machen, dass auch eine Gesetzesänderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ansteht. Ein entsprechender Entwurf des Bundesjustizministeriums liegt dem Bundestag zur Entscheidung vor. Einzelheiten werden noch in den jeweiligen Ausschüssen abgestimmt. Die Änderungen werden aller Voraussicht nach erst in 2021 in Kraft treten. Wenn es soweit ist, werden wir Sie darüber selbstverständlich rechtzeitig informieren und aufklären.
Mag. Iur. Ninila Lazar