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Coronabedingte Betriebsschließungen
als Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB


Seit März 2020 kommt es zu behördlich angeordneten Schließungen von Geschäften zur Reduzierung des Personenverkehrs im öffentlichen Raum und zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus. Infolgedessen entbrennt zwischen den Mietvertragsparteien häufig Streit darüber, ob denn ein Mieter trotz der angeordneten Schließungen weiterhin zur Zahlung des (vollen) Mietzinses verpflichtet ist.

Diese Rechtsfrage wurde durch mehrere Gerichtsentscheidungen im Herbst 2020 sehr unterschiedlich beantwortet.

Der Gesetzgeber reagiert auf die bestehende Rechtsunsicherheit zwischen Mietern und Vermietern und schafft eine neue Rechtsgrundlage, die eine Anpassung des Mietvertrags zugunsten des Mieters ermöglicht. Hiervon profitieren vor allem Gewerbemieter, die von den Schließungen Ihrer Betriebe unmittelbar betroffen sind. Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten und erörtern Sie die Möglichkeit einer Vertragsanpassung auch für Ihren Fall!

Mag. Iur. Enes Yildiz, Rechtsreferendar

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