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Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung.
Antragsberechtigt sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen.
Wer sich bereits für die Antragstellung zur Überbrückungshilfe I oder II registriert hat, kann auch Anträge für die Überbrückungshilfe III stellen. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden – neben anderen Leistungen – auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Gefördert wird dabei der Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Man kann bis zu 200.000,00 € erhalten.
Folgende Kriterien müssen dabei erfüllt sein: Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019.

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
• bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
• bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
• bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat.

Im Zeitraum 01.02.2021-31.08.2021 können wir die Überbrückungshilfe III für Sie unter der Antragsplattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ beantragen. Kontaktieren Sie uns hierfür, damit wir Ihre Optionen prüfen und die notwendigen Anträge stellen können.
Bis dahin wünschen wir Ihnen allzeit beste Gesundheit und viel Energie für die kommenden Monaten.

Mag. Iur. Ninila Lazar

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