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I. Überbrückungshilfe II
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung bis einschließlich Dezember 2020.
Gefördert wird dabei der Zeitraum von September bis Dezember 2020.
Man kann bis zu 200.000,00 € erhalten.
Folgenden Kriterien müssen dabei erfüllt sein:
• Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
• Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Wie in der ersten Phase werden hierbei die Fixkosten anteilig übernommen und damit gefördert.
Im Zeitraum 21.10.2020-31.12.2020 können wir die Überbrückungshilfe II für Sie unter der Antragsplattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ beantragen.

II. NRW Überbrückungshilfe Plus
Auch die NRW Überbrückungshilfe Plus geht in die Verlängerung. Sofern die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe II vorliegen, erhält man eine zusätzliche Förderung i. H. v. 1.000,00 € pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020 (maximal 4.000 Euro) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für die private Lebensführung.
Diese Leistung muss als Betriebseinnahme versteuert werden.
Im Zeitraum 21.10.2020-31.12.2020 können wir diese für Sie zusammen mit der Überbrückungshilfe II beantragen.

III. Außerordentliche Wirtschaftsmaßnahme für den Monat November 2020
Unternehmen (bis zu 50 Mitarbeitern/innen) und Selbstständige, die direkt und indirekt von den Corona-Maßnahmen im November 2020 betroffen sind, sollen als Ausgleich bis zu 75 % des Umsatzes als einmalige Pauschalzahlung für den Monat November 2020 erhalten. Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Soloselbständige, deren Umsatzentwicklung oft saisonabhängig ist, erhalten ein Wahlrecht: Statt den November 2019 können sie sich für den Umsatzrückgang auch auf den gesamten durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 beziehen. Für nach dem 31.10.2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
Die bereits bezogenen staatlichen Hilfen für den Zeitraum November 2020 (u.a. Überbrückungshilfe II, Kurzarbeitergeld) werden angerechnet.
Die Anträge können ab dem 25.11.20 auf der IT-Plattform der Überbrückungshilfe von uns gestellt werden.

IV. Überbrückungshilfe III für erste Jahreshälfte 2021
Für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 wird eine weitere Überbrückungshilfe III eingeführt. Sobald näheres dazu festgelegt wird, werden wir Sie informieren.

Gerne stehen wir Ihnen bei allen coronabedingten Hilfsmöglichkeiten mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns hierfür, damit wir Ihre Optionen prüfen und die notwendigen Anträge stellen können.
Bis dahin wünschen wir Ihnen allzeit beste Gesundheit und viel Energie für die kommenden Monaten.

Mag. Iur. Ninila Lazar

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