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Die Bedeutung eines Testamentes darf nicht unterschätzt werden. Mit einem schriftlich festgehaltenen letzten Willen des Erblassers soll eine gerechte und zügige Aufteilung des Nachlasses gewährleistet, das Vermögen geschützt und sowohl die Erhaltung des Familienfriedens gewahrt, als auch die finanzielle Absicherung der Familienmitglieder verfolgt werden. Aber auch bei einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es in Einzelfällen zu Streit unter den Miterben kommen oder eine Auflage/Bedingung wird durch einen Erben nicht umgesetzt. Deshalb kann es ratsam sein, im Testament eine Person zu benennen, die den Nachlass verwaltet und abwickelt. In der Regel wird vom Erblasser selbst im Testament vermerkt, wer seine letztwilligen Verfügungen zur Ausführung bringen soll. In besonderen Fällen kann diese Person aber auch durch einen -vom Erblasser ernannten- Dritten, oder aber durch ein Nachlassgericht, ernannt werden.

Diese Person, Testamentsvollstrecker genannt, kann dazu beitragen, die Verfügungen oder u.U. auch die Verwaltung und Teilung des Erbes nach dem Willen des Verstorbenen umzusetzen. Die Gründe zur Anordnung der Testamentsvollstreckung können dabei mannigfaltig sein. Letztlich geht es um die Absicherung des tatsächlichen Willens und dem Schutz der Erben (auch vor sich selbst).

Und so unterscheidet man beispielsweise zwischen der Dauertestamentsvollstreckung und der Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung:
Motivation für den Erblasser, eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen, ist in der Regel die geschäftliche Unerfahrenheit des Erben. Diesem wird für einen gewissen Zeitraum ein erfahrener Testamentsvollstrecker an die Seite gestellt (bspw.: bei Minderjährigen). Aber auch der Wunsch des Erblassers, sein Vermögen über einen längeren Zeitraum als Einheit zu erhalten oder auch ein finanziell angeschlagener Erbe, bzw. drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Erben, können der Grund für eine Dauertestamentsvollstreckung sein.

Eine Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung bezeichnet den Fall, in dem die Maßnahmen des Testamentsvollstreckers nur ein Verfahren darstellen. Im Rahmen dieser Tätigkeit errichtet er beispielsweise ein Nachlassverzeichnis, ermittelt die Erben, verteilt das vorhandene Bargeld und die Wertpapiere, lässt das Hausgrundstück auf den Vermächtnisnehmer umschreiben, erstellt die Erbschaftsteuererklärung, begleicht die Nachlassverbindlichkeiten usw. Er verwaltet das Erbe aber nicht „nachhaltig“.

Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache. Die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner legt deshalb großen Wert darauf, bereits im Vorfeld auftauchende Fragen im Dialog zu klären und dadurch den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Idealerweise werden derartige Formalien deshalb bereits vor, oder aber bei der Anfertigung des Testaments besprochen und schriftlich festgehalten. Das kann sowohl bei Ihnen zu Hause als auch in den Kanzleiräumlichkeiten geschehen –ganz wie Sie wünschen.

Sprechen Sie uns an. Ihr Ansprechpartner ist hier RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel).

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