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Sie wünschen sich, dass Ihr Vermögen im Sterbefall in eine Stiftung übergeht? Oder Sie möchten sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und überlegen, ob Sie mit Ihrem Vermögen eine Stiftung errichten sollen pharmacieinde.com?

Auch wenn rund zwei Drittel der Stifter in Deutschland Privatpersonen sind, betätigen sich auch Organisationen als Stifter.

Dieser Schritt sollte allerdings gut überlegt sein. –Denn wer eine Stiftung errichtet, trennt sich für immer von seinem Vermögen. Die der Stiftung übertragenen Einlagen werden fortan sicher und gewinnbringend angelegt und die so erwirtschafteten Überschüsse für den gemeinnützigen Zweck ausgegeben. Dabei muss das gestiftete Vermögen selbst als Grundkapital erhalten bleiben, kann also nicht wieder ausgezahlt werden. Denn eine Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht und kann in der Regel nicht aufgelöst werden.

Die individuellen Interessen des Stifters einerseits und die Anforderungen des Finanzamts zur Erreichung des steuerbegünstigten Status andererseits, müssen sinnvoll zusammengeführt werden.
Der Zweck kann zwar grundsätzlich frei vom Stifter ausgewählt werden, muss aber den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügen. Denn nur wenn das Finanzamt eine Stiftung als gemeinnützig anerkennt, wird sie steuerlich begünstigt.

Mit RA und StB Lars Ahlbory, LLM. (Brüssel) bündelt die Kanzlei Ahlbory, Garbe & Partner sowohl die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Steuern und Recht und bietet ferner auch einschlägige Erfahrungen im Bereich Personen- und Kapitalgesellschaften. Er berät Sie gerne, wie Ihre Stiftung den finanzamtlichen Anforderungen genügt und von den steuerlichen Vorteilen profitieren kann.

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