Schutzschirmverfahren

Das „Schutzschirmverfahren“ gemäß § 270 b InsO (antragsgebunden) ist möglicherweise dann von Vorteil, wenn es unter dem Schutzschirm gegen Vollstreckungshandlungen der Gläubiger gelingt, sich mit den Gläubigern auf ein Sanierungskonzept zu einigen. Es können  aber Schwierigkeiten hinsichtlich des Insolvenzgeldes auftreten.  Das Schutzschirmverfahren ist ein auf die Erstellung eines Insolvenzplans angelegtes Sanierungsverfahren. Es soll einem Schuldner (in der Regel drei Monate) Zeit geben, um einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Es ist jedoch kein Zahlungsaufschub damit verbunden, d.h.  Gläubiger können ihre Forderungen fällig stellen. Allerdings besteht die Chance, mit den Gläubigern während der Laufzeit eine Einigung außerhalb der InsO zu finden. Das Schutzschirmverfahren setzt einen „normalen“ Insolvenzantrag voraus. Der Eröffnungsantrag des Schuldners darf nur wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder wegen Überschuldung gestellt worden sein. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist der Weg in das Schutzschirmverfahren versperrt. Neben dem Insolvenzeröffnungsantrag sind bis zu vier weitere Anträge zu stellen:

– Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung. 
Das Schutzschirmverfahren ist nur möglich, wenn Eigenverwaltung beantragt wird. Wegen der beantragten Eigenverwaltung ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss zwingend einzusetzen, wenn bestimmte wirtschaftliche Kennziffern erreicht werden.

– Antrag auf Bestimmung einer Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans

– ggf. Antrag auf „Schutz“ der Sanierungsbemühungen durch Anordnung von Maßnahmen, die die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners untersagen oder einstellen;

– ggf. Antrag, Masseverbindlichkeiten begründen zu können

Mit dem Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzangelegenheiten erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist.

Für die Dauer von höchstens drei Monaten ist der Schuldner,  wenn er dies beantragt, vor Maßnahmen der Zwangsvollstreckung geschützt.

Während des Schutzschirmverfahrens unterliegt der Schuldner der Aufsicht durch einen (vorläufigen) Sachwalter. Hinsichtlich der Person des vorläufigen Sachwalters hat der Schuldner ein Vorschlagrecht und das Insolvenzgericht kann von diesem Vorschlag nur in Ausnahmefällen abweichen. Während des Schutzschirmverfahrens kann der Betrieb des Schuldners fortgeführt werden; der Schuldner darf auf Antrag Masseverbindlichkeiten begründen.

Sollten die Bemühungen während des Schutzschirmverfahrens scheitern, kann das Schutzschirmverfahren aufgehoben werden. Das kann insbesondere dann passieren, wenn die finanzierende Bank keine neuen Kreditmittel zur Verfügung stellt. Sollte während des Schutzschirmverfahrens Zahlungsunfähigkeit eintreten, muss das Insolvenzgericht unverzüglich informiert werden.

Ist die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans abgelaufen, wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung eines Insolvenzverwalters oder alternativ eines Sachwalters – soweit es um die Anordnung der Eigenverwaltung geht – entschieden. Der vorläufige Sachwalter aus dem Schutzschirmverfahren muss nicht zwangsläufig auch der Insolvenzverwalter oder Sachwalter im Insolvenzverfahren sein. Im eröffneten Insolvenzverfahren wird dann über den Insolvenzplan abgestimmt, der während des Schutzschirmverfahrens vorbereitet worden ist.

Bis zur Insolvenzeröffnung kann der Insolvenzantrag  zurückgenommen werden; damit entfällt auch das Schutzschirmverfahren. Diese Konstellation könnte dann eintreten, wenn sich der Schuldner vor Ablauf der drei Monatsfrist mit seinen Gläubigern – ohne Insolvenzplan – einigt.