Sanierungssteuerrecht

1. Fast alle finanzwirtschaftlich ansetzenden Sanierungsmaßnahmen haben steuerliche Auswirkungen, die über den erfolgsneutralen Tausch von Bilanzpositionen hinausgehen und die im Einzelnen vor der Durchführung geprüft sein müssen. Das betrifft die  Generierung von Liquidität, als auch Maßnahmen, die auf den Bilanzausweis von Gewinnen – z.B. aufgrund außerordentlicher Erträge durch Aufdeckung Stiller Reserven – abzielen. Ebenso  die Reduzierung von Fremdkapital  durch  Rückführung von Finanzschulden, um damit die Zinslast zu senken oder etwa die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, durch die Einlage von Forderungen gegenüber dem  Unternehmen durch Gesellschafter oder Dritte.

2. Dabei können mehrere finanzwirtschaftlich wirksame Fallgruppen wie folgt grob unterschieden werden:

  • Sanierung durch Kapitalzuführung (z.B. durch Einlage, Darlehensverzicht oder Darlehnshingabe)
  • Sanierung durch Entschuldung (z.B. Darlehensverzicht durch Dritte, durch Gesellschafter oder den Verzicht auf Pensionsansprüche)
  • Sanierung durch Sicherungsleistungen (z.B. Bürgschaft oder Patronatserklärung) und Rangrücktritt
  • Veräußerung notwendigen Betriebsvermögens und Nutzungsüberlassung
  • Maßnahmen mit dem Instrumentarium des Umwandlungssteuergesetzes

3. Für den Fall, dass verrechenbare Verlustvorträge nicht zur Verfügung stehen, wird die gewonnene Liquidität nur nach Abzug der ausgelösten Steuerbelastung tatsächlich im Unternehmen genutzt werden können. Einem Buchgewinn oder Liquidationsgewinn steht dabei regelmäßig eine zusätzliche Steuerlast gegenüber.

4. Das Handelsrecht und das Unternehmenssteuerrecht stellen eine Vielzahl von Instrumenten zur Verfügung, die bei professioneller Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen negative steuerliche Konsequenzen vermeiden, begrenzen und für die Erreichung der strategischen Ziele eingesetzt werden können. Zu denken ist dabei an die Möglichkeiten der Buchwertfortführung bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern oder bei Umwandlungsmaßnahmen und Einbringungen. Weiter an Stundung und Steuererlass im Rahmen einer im sog. Sanierungserlass für Besteuerungszwecke definierten Sanierung.

5. Eine Sanierung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung „eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger (juristische oder natürliche Person) vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (=unternehmensbezogene Sanierung). Das gilt auch für außergerichtliche Sanierungen, bei denen sich die Gesellschafterstruktur des in die Krise geratenen zu sanierenden Unternehmens (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) ändert, bei anderen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung von Kapitalgesellschaften sowie für Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.“  (BMF-Schreiben vom 27.03.2003). Darin wird deutlich angesprochen, dass der Sanierungserlass nur in der Phase eines Liquiditätsengpasses – und zwar vor und auch nach der Insolvenzeröffnung – anwendbar ist, um z.B. durch Forderungsverzichte entstehende Gewinne zu neutralisieren, die sonst zu Mehrsteuern führen würden.

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