Eigenverwaltung

Eigenverwaltung nach § 270a InsO (antragsgebunden) durch den Unternehmer unter Aufsicht eines Sachwalters nach ESUG ist nur dann zulässig, wenn der Insolvenzgrund der ‚drohenden Zahlungsunfähigkeit’ gegeben ist (wegen der juristischen Definition siehe hier). Das ESUG bietet die strategische Option für das Unternehmen zur Überwindung einer Krisensituation. Dabei gilt, dass das Unternehmen dem Unternehmer erhalten bleiben soll und nicht etwa, dass der Verkauf oder gar die Liquidation des Unternehmens im Vordergrund steht. Am Ende des Verfahrens soll deshalb nicht die Liquidation des Unternehmens oder ein Asset Deal stehen, bei dem vom alten Rechtsträger die wirtschaftlich  interessanten Aktiva, wie Kundenbeziehungen, Maschinen und Grundstücke, von einem Investor gekauft und der Rest vom Insolvenzverwalter liquidiert wird. Dem Altgesellschafter  bliebe dann nur eine leere gesellschaftsrechtliche Hülle übrig.  Sein ihm gehörendes Unternehmen mit dem dazugehörigen betrieblichen Organismus existiert dann nicht mehr. Anders verhält es sich bei der ‚Planinsolvenz in Eigenverwaltung’. Ziel ist hier der Erhalt des bisherigen Rechtsträgers, also der bisherigen Gesellschaft. Die Gesellschafterstellung der Altgesellschafter soll möglichst unangetastet bleiben. Nur der Rechtsträger wird saniert. Dies geschieht dadurch, dass die Passivseite der Bilanz verkürzt wird, indem Altverbindlichkeiten ganz oder zum Teil abgeschnitten werden, und gleichzeitig im Wege der operativen Sanierung die bisherigen Krisenursachen beseitigt werden. Beides, die bilanzielle und die operative Sanierung, sind Bestandteile des sog. Insolvenzplans, über den die Gläubiger am Ende des Verfahrens abstimmen. Stimmen die Gläubiger  dem Plan mit den vom Gesetz vorgesehenen Mehrheiten zu, wird der Insolvenzplan oft im Abstimmungstermin vom Gericht bestätigt und das Verfahren nach zwei bis vier Wochen endgültig aufgehoben. Die Insolvenz kann dann nach fünf bis sieben Monaten bereits vollständig beendet sein. (Wie der Fall ‚German Pellets’ zeigt – siehe Wirtschaftswoche vom 11.2.2016 – ist jedoch die Zustimmung des Insolvenzgerichtes hierzu kein Automatismus.)

Bei der ‚Planinsolvenz in Eigenverwaltung’ ist Ziel der Erhalt nicht nur des Betriebes, sondern der Erhalt des bisherigen Rechtsträgers, also der bisherigen Gesellschaft. Die Gesellschafterstellung des oder der Altgesellschafter(s) soll möglichst unangetastet bleiben. Nur der Rechtsträger wird saniert. Dies geschieht dadurch, dass die Passivseite der Bilanz verkürzt wird, indem Altverbindlichkeiten ganz oder zum Teil abgeschnitten werden, und gleichzeitig im Wege der operativen Sanierung die bisherigen Krisenursachen beseitigt werden. Beides, die bilanzielle und die operative Sanierung, sind Bestandteile des sogenannten Insolvenzplans, über den die Gläubiger am Ende des Verfahrens abstimmen